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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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eine kirchenrechtliche Pflichtübung angeboten. Daneben gab es variierende Spezialvorlesungen und Seminare – wie in den anderen juristischen Fächern wurdenhierauchaktuelleEntwicklungenbehandelt, sobeispielsweisederneue Codex iuris canonici aus 1917oderdie gesellschaftlichenGrundlagendesKir- chenrechts.DerUmstand,dassdiekirchenrechtlicheHauptvorlesungstattden vorgesehenen sieben Semesterstunden stets nur für fünf Semesterstunden an- gesetzt wurde, lässt sich möglicherweise durch die ab 1906 übernommene SupplierungderLehrkanzeldurchHussarekerklären– imSchreibenbezüglich der Lehrkanzelsupplierung 1906 bezog sichDekan Schrutka auf das »auf fünf WochenstundenreduzierteObligatkollegium«.490 AbdemSommersemester1936wurdedieHauptvorlesungzumKirchenrecht in zwei Teile aufgeteilt: Kirchenrecht I umfasste als dreistündige Lehrveran- staltung die Rechtsgeschichte, Kirchenrecht II als vierstündige den dogmati- schenTeil. DanebenwurdenVorlesungenu.a. zumösterreichischen Staatskir- chenrecht, zum kirchlichen Eherecht, zum kirchlichen Prozessrecht sowie Pflichtübungen und Seminare angeboten. Die Anzahl der kirchenrechtlichen Lehrveranstaltungenwar zu Beginn der Ersten Republik äußerst gering, bis- weilenwarennurdienotwendigstenTeileabgedeckt.ErstmitderHabilitierung vonBombieroundPlöchl konnte einegrößereVielfalt anLehrveranstaltungen angebotenwerden. EinenEinblick indieLehrinhalte gibt das Skriptum»Kirchenrecht (Rechts- geschichte)« von PiusWachlowski, dieses sollte »unter Berücksichtigung der LehrenvonProf.R.Köstler,Bombiero, sowiederDarstellungdereinschlägigen Werke vonM.Koeniger, E. Loening, I.B.Haring, Pöschl undStutz«491die Stu- dierenden auf die Prüfung vorbereiten. Zwar gab es Pläne vonWiener Kir- chenrechtlern, einumfassendesLehrbuchzuverfassen,bis1939 istdies jedoch nicht erfolgt: So hatte Köstler 1930 vor ein Lehrbuch zu schreiben, da er der Meinung war, dass »die bestehendenmeist von Theologen stammen und die besonderen österreichischen Verhältnisse nicht berücksichtigen«.492 Es kam jedoch nie zu einem erfolgreichen Abschluss dieses Vorhabens. Als gängige Lehrbücher, die auch das österreichische Kirchenrecht umfassten, galten das vonKarlGroßverfassteWerk»LehrbuchdeskatholischenKirchenrechts«, das 1894herausgegebeneBucherlebtebis1922achtAuflagen,493weitersvonJohann Haring die »Grundzüge des katholischenKirchenrechtes«, vonArnold Pöschl 490 SchreibenSchrutkasandasUnterrichtsministeriumvom25.8.1906(Abschrift),UAW,JPA 326 (MaxHussarek), 039. 491 Wachlowski,Kirchenrecht (Rechtsgeschichte). 492 BriefKöstlersanStutzvom24.12.1930,zit.n.Grass,RudolfKöstlerundUlrichStutz255. 493 DiefünfteundsechsteAuflagewurdevonAugustPaulLeder,diesiebenteundachteAuflage vonHeinrichSchuellerherausgegeben. Kirchenrecht 339
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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