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gen indie festgefahrenenRegelungen.Der Jurist fand indieserPeriodewieder
denWegvonderbloßenGesetzeskenntniszurWissenschaft.Eshandeltesichum
die Periode der wissenschaftlichen Kritik und des wissenschaftlichen Fort-
schritts.UngerwendetedieseAufteilungaufdieösterreichischeRechtswissen-
schaft an und kam zu folgenden Ergebnissen: die erste Periode, geprägt von
Juristen wie Franz von Zeiller und Carl Joseph Pratobevera vonWiesborn,
reichte in etwa bis in die zweite Hälfte der zwanziger Jahre des neunzehnten
Jahrhunderts. Es fand ein reger wissenschaftlicher Austausch statt, auch aus-
ländischeRechtsordnungenwurdenberücksichtigt.DiezweitePeriodedauerte,
soUnger1855,nachwievoran:DieösterreichischeRechtswissenschaftbefinde
sich ineinemZustandderStagnation. IndiesemBereichwurdeseineKritikan
der exegetischenMethode sehr deutlich: Er verurteilte dieMethoden der In-
terpretation,diesichlediglichaufdenGesetzestextbezogen.3Dochsaherschon
die dritte Phase nahen. Als Voraussetzung dafür sah er die wissenschaftliche,
kritischeAuseinandersetzungmit demABGB,die lautUnger zu einer großan-
gelegtenRevisiondesGesetzbuches führenmüsste.DiesedrittePhasewurde in
FolgevonUngerundseinerZuwendungzurHistorischenRechtsschulegeprägt.
Anfangdes20. Jahrhunderts zeigten sichBestrebungen, abseitsderHistori-
schenRechtsschule zurPrivatrechtsentwicklungzu forschen. Insbesonderedie
Habilitationsschriften vonMoritz Wellspacher wie auch von Robert Bartsch
gingenindieseRichtung.WieScheyinseinemNachrufaufWellspacherschrieb,
verfolgte dieser den »methodischen Gedanken«, dass die »historische Schule
Savignys ihreneigenenGrundsatzverleugnet [habe], indemsieabsichtlich ihre
Augen gegen die Bedeutung des ›Ususmodernus Pandectarum‹ und der vom
Romanismus ablenkenden Kodifikationswerke des 18. Jahrhunderts und in
diesendesNaturrechtes verschloß.«4DieseZeitwirdvonSchey als »vierte Pe-
riode« im Sinne der Ungerschen Periodisierung beschrieben: »im gewissen
Sinne eineRückkehr zumGesetzbuche. Jetzt galt es nichtmehr nurdas kodi-
fizierteRecht aus den (römischenoder germanischen)Rechtsquellen derVer-
gangenheitgeschichtlichzuerklären,sonderndieKodifikationsarbeitendes18.
Jahrhunderts selbst alsdie staats-undkulturgeschichtlicheTatsache zuwürdi-
gen, inwelchersichderÜbergangvomRechtedesCorpus juriszummodernen
Zivilrechtedes europäischenKontinentsvollzieht.«5
Die Situation während der Zwischenkriegszeit beurteilt Schey wie folgt:
»Heute aberdarfwohl abermalsvoneinerneuenPeriode, der fünften, gespro-
chenwerden, einer ›Moderne‹, die eben in derRechtslehre undderRechtsan-
wendungdesösterreichischenRechtes hervorragendeVertretung aufzuweisen
3 Unger, Entwicklungsgang.
4 Schey,Wellspacher27.
5 Schey, Einleitung22. Die
judiziellenFächer344
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik