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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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gen indie festgefahrenenRegelungen.Der Jurist fand indieserPeriodewieder denWegvonderbloßenGesetzeskenntniszurWissenschaft.Eshandeltesichum die Periode der wissenschaftlichen Kritik und des wissenschaftlichen Fort- schritts.UngerwendetedieseAufteilungaufdieösterreichischeRechtswissen- schaft an und kam zu folgenden Ergebnissen: die erste Periode, geprägt von Juristen wie Franz von Zeiller und Carl Joseph Pratobevera vonWiesborn, reichte in etwa bis in die zweite Hälfte der zwanziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts. Es fand ein reger wissenschaftlicher Austausch statt, auch aus- ländischeRechtsordnungenwurdenberücksichtigt.DiezweitePeriodedauerte, soUnger1855,nachwievoran:DieösterreichischeRechtswissenschaftbefinde sich ineinemZustandderStagnation. IndiesemBereichwurdeseineKritikan der exegetischenMethode sehr deutlich: Er verurteilte dieMethoden der In- terpretation,diesichlediglichaufdenGesetzestextbezogen.3Dochsaherschon die dritte Phase nahen. Als Voraussetzung dafür sah er die wissenschaftliche, kritischeAuseinandersetzungmit demABGB,die lautUnger zu einer großan- gelegtenRevisiondesGesetzbuches führenmüsste.DiesedrittePhasewurde in FolgevonUngerundseinerZuwendungzurHistorischenRechtsschulegeprägt. Anfangdes20. Jahrhunderts zeigten sichBestrebungen, abseitsderHistori- schenRechtsschule zurPrivatrechtsentwicklungzu forschen. Insbesonderedie Habilitationsschriften vonMoritz Wellspacher wie auch von Robert Bartsch gingenindieseRichtung.WieScheyinseinemNachrufaufWellspacherschrieb, verfolgte dieser den »methodischen Gedanken«, dass die »historische Schule Savignys ihreneigenenGrundsatzverleugnet [habe], indemsieabsichtlich ihre Augen gegen die Bedeutung des ›Ususmodernus Pandectarum‹ und der vom Romanismus ablenkenden Kodifikationswerke des 18. Jahrhunderts und in diesendesNaturrechtes verschloß.«4DieseZeitwirdvonSchey als »vierte Pe- riode« im Sinne der Ungerschen Periodisierung beschrieben: »im gewissen Sinne eineRückkehr zumGesetzbuche. Jetzt galt es nichtmehr nurdas kodi- fizierteRecht aus den (römischenoder germanischen)Rechtsquellen derVer- gangenheitgeschichtlichzuerklären,sonderndieKodifikationsarbeitendes18. Jahrhunderts selbst alsdie staats-undkulturgeschichtlicheTatsache zuwürdi- gen, inwelchersichderÜbergangvomRechtedesCorpus juriszummodernen Zivilrechtedes europäischenKontinentsvollzieht.«5 Die Situation während der Zwischenkriegszeit beurteilt Schey wie folgt: »Heute aberdarfwohl abermalsvoneinerneuenPeriode, der fünften, gespro- chenwerden, einer ›Moderne‹, die eben in derRechtslehre undderRechtsan- wendungdesösterreichischenRechtes hervorragendeVertretung aufzuweisen 3 Unger, Entwicklungsgang. 4 Schey,Wellspacher27. 5 Schey, Einleitung22. Die judiziellenFächer344
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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