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dungen, für Klarheit seiner Beweisführung.«29Klar sprach Schey selbst diese
ProblematikindemJosephUngergewidmetenAufsatzȆberdenredlichenund
unredlichenBesitzer«an,erknüpftedarinandieobengenanntePeriodisierung
derZivilrechtswissenschaftvonUngeranundführtesiewiefolgtweiter:»Dieim
Savigny’schen Sinne ›rechtshistorische Schule‹ Unger’s hat einMenschenalter
hindurch zumHeile der heimischen Rechtslehre ihren Platz behauptet. Aber
auchihreZeit istabgelaufen.Esdarf,ohnejedesMäkelnandenVerdienstender
abgeschlossenenEpoche, gesagtwerden,dasswirbereits in einer viertenPeri-
ode stehen, welcher die nächste Zukunft gehört. […] Heute nunwill unsere
Jurisprudenz sichgleichsamvomVaterhaus emancipiren.Ohnedeshalb indie
wissenschaftlicheOede jener ›zweiten‹Periodezurückzufallen, aberauchohne
so,wieesinjener›dritten‹geschahzu›romanisieren‹,willsie ihreeigenenWege
gehenaufdemBodendespositivenRechts.UnddasinzweifacherBeziehung:In
geschichtlicher Richtung darf – nicht so sehr imGegensatze, als vielmehr in
reinerDurchführung des ›rechtshistorischen‹ Principes – als dieVorstufe des
bürgerlichenGesetzbuchesnicht lediglichdasrömischeRechtundallenfallsein
Ueberrest germanischer Rechtsgedanken betrachtet werden. Vielmehr gilt es,
die Codifikationsarbeiten des 18. Jahrhunderts als die staats- und culturge-
schichtlicheThatsachezuwürdigen, inwelchersichderUebergangvomRechte
desCorpus juris zummodernenCivilrechtedes europäischenContinentsvoll-
zieht.«30ScheylehntediezustarkeOrientierunganderPandektenlehreab,diese
führe dazu, dass die Rechtsinstitute im ABGB stets am römischen Recht ge-
messenwurden–was »nicht selten […]dieEinsicht indenwahren Inhalt der
Gesetzesparagraphen getrübt«31hat. Als Credo für die neue Phase fasst er zu-
sammen: »Die ›unabhängigereAuffassung‹ unserer ›viertenPeriode‹ tritt dem
positivenGesetzesinhalt vertrauensvoll entgegen, und, indemsie denselben in
seinemganzenZusammenhangauchkritisch zubewältigen sucht, erscheint er
ihr als einGlieddergrossenmodernenRechtsmasse,welchesnachdemMasse
der heutigen socialen, ethischen und ökonomischen Bedürfnisse gemessen
werdenwill.«32
Als einesderbedeutendstenWerkederösterreichischenRechtswissenschaft
wirddie zwischen 1890und1907 indreiTeilenpublizierte Schrift Scheys»Die
Obligationsverhältnisse des österreichischen allgemeinen Privatrechts« be-
zeichnet.33Diese legteerbewusstohneeinemAllgemeinenTeilan,daeinerseits
viele groß angelegteWerke schlussendlichüber einen solchennicht hinauska-
men – so sollte seine Schrift hier Abhilfe schaffen. Andererseits hatte diese
29 Walker, JosefFreiherr vonSchey360.
30 Schey,ÜberdenredlichenundunredlichenBesitzer417 f.
31 Schey,ÜberdenredlichenundunredlichenBesitzer418.
32 Schey,ÜberdenredlichenundunredlichenBesitzer418.
33 Walker, JosefFreiherr vonSchey361.
Privatrecht 349
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik