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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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dungen, für Klarheit seiner Beweisführung.«29Klar sprach Schey selbst diese ProblematikindemJosephUngergewidmetenAufsatz»Überdenredlichenund unredlichenBesitzer«an,erknüpftedarinandieobengenanntePeriodisierung derZivilrechtswissenschaftvonUngeranundführtesiewiefolgtweiter:»Dieim Savigny’schen Sinne ›rechtshistorische Schule‹ Unger’s hat einMenschenalter hindurch zumHeile der heimischen Rechtslehre ihren Platz behauptet. Aber auchihreZeit istabgelaufen.Esdarf,ohnejedesMäkelnandenVerdienstender abgeschlossenenEpoche, gesagtwerden,dasswirbereits in einer viertenPeri- ode stehen, welcher die nächste Zukunft gehört. […] Heute nunwill unsere Jurisprudenz sichgleichsamvomVaterhaus emancipiren.Ohnedeshalb indie wissenschaftlicheOede jener ›zweiten‹Periodezurückzufallen, aberauchohne so,wieesinjener›dritten‹geschahzu›romanisieren‹,willsie ihreeigenenWege gehenaufdemBodendespositivenRechts.UnddasinzweifacherBeziehung:In geschichtlicher Richtung darf – nicht so sehr imGegensatze, als vielmehr in reinerDurchführung des ›rechtshistorischen‹ Principes – als dieVorstufe des bürgerlichenGesetzbuchesnicht lediglichdasrömischeRechtundallenfallsein Ueberrest germanischer Rechtsgedanken betrachtet werden. Vielmehr gilt es, die Codifikationsarbeiten des 18. Jahrhunderts als die staats- und culturge- schichtlicheThatsachezuwürdigen, inwelchersichderUebergangvomRechte desCorpus juris zummodernenCivilrechtedes europäischenContinentsvoll- zieht.«30ScheylehntediezustarkeOrientierunganderPandektenlehreab,diese führe dazu, dass die Rechtsinstitute im ABGB stets am römischen Recht ge- messenwurden–was »nicht selten […]dieEinsicht indenwahren Inhalt der Gesetzesparagraphen getrübt«31hat. Als Credo für die neue Phase fasst er zu- sammen: »Die ›unabhängigereAuffassung‹ unserer ›viertenPeriode‹ tritt dem positivenGesetzesinhalt vertrauensvoll entgegen, und, indemsie denselben in seinemganzenZusammenhangauchkritisch zubewältigen sucht, erscheint er ihr als einGlieddergrossenmodernenRechtsmasse,welchesnachdemMasse der heutigen socialen, ethischen und ökonomischen Bedürfnisse gemessen werdenwill.«32 Als einesderbedeutendstenWerkederösterreichischenRechtswissenschaft wirddie zwischen 1890und1907 indreiTeilenpublizierte Schrift Scheys»Die Obligationsverhältnisse des österreichischen allgemeinen Privatrechts« be- zeichnet.33Diese legteerbewusstohneeinemAllgemeinenTeilan,daeinerseits viele groß angelegteWerke schlussendlichüber einen solchennicht hinauska- men – so sollte seine Schrift hier Abhilfe schaffen. Andererseits hatte diese 29 Walker, JosefFreiherr vonSchey360. 30 Schey,ÜberdenredlichenundunredlichenBesitzer417 f. 31 Schey,ÜberdenredlichenundunredlichenBesitzer418. 32 Schey,ÜberdenredlichenundunredlichenBesitzer418. 33 Walker, JosefFreiherr vonSchey361. Privatrecht 349
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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