Page - 350 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Image of the Page - 350 -
Text of the Page - 350 -
Entscheidung auch einen »innerenGrund«: »Unsere heutige deutscheRechts-
wissenschaft–das lehrtderEntwurfeinesbrgl.Gb. fürdasDeutscheReichund
die Literatur desselben – unterliegt weit eher der Gefahr, die systematische
Behandlung durch Abstraction zu übertreiben, als das Allgemeine in dem
Speciellen zu übersehen. Somag es geradezu einVortheil sein, wenn dieUn-
tersuchung, einmal von den einzelnen Instituten des Obligationenrechts aus-
gehend,allgemeineGrundsätzeinihrerconcretenErscheinunginsAugefasst.«34
Schey vertrat eine »dezidiert wirtschaftliche und zweckorientierte Auffassung
des Rechts«,35 dieses Leitmotiv zeigt sich bereits in der Einleitung des ersten
Bandes seinesHauptwerkes: »Wenn es richtig ist, dass die Rechtsverhältnisse
nurdie rechtlich geregeltenLebensverhältnisse sind, unddass diese durchdie
›Bedürfnisse und InteressendesmenschlichenLebens‹ ihremannigfaltigeGe-
stalt erhalten, so kann nur dieVerschiedenheit undVerwandtschaft dieser le-
bendigen InteressendieGrundlageauch fürdasSystemderRechtsverhältnisse
bilden. Auf demGebiete desVermögensrechts handelt es sich dabei umwirt-
schaftliche, im Bereich des Obligationenrechts speciell um die Zwecke des
wirtschaftlichen Verkehres. Die wirtschaftlichen Zwecke, ›causae‹ in diesem
Sinnealso, sindes,welche, soweit sie imLebenalsTypenimmerwiederkehren,
rechtlich normiert werden und das einzelne Rechtsinstitut individualisieren.
Nach ihnenhat sichdaherdie juristischeSystematik zu richten.«36VonScheys
weiterenWerken, die sich auf die verschiedenen Gebiete des Zivilrechts au-
streckten,seienhiernurfolgendehervorgehoben:die»ManzscheAusgabe«des
ABGB, die er herausgab, die »Sammlung vonCivilrechtlichenEntscheidungen
desk.k.OberstenGerichtshofes«, derenMitherausgeber erwarundseineMit-
arbeit amKlang-Kommentar37–er verfasstedessenhistorischeEinleitungund
kommentiertedieParagraphenzurBesitzlehre.
Besonderer Erwähnung gebührt auch das Engagement Scheys in die Re-
formarbeitenzumABGB.38Nach1918warScheydesÖfterenalsösterreichischer
Schiedsrichter aufGrunddes Staatsvertrages von St. Germain tätig und setzte
sich für den Erhalt der österreichischen Kulturgüter ein – so war er an dem
ProzessbezüglichdesVerbleibsdesSchatzesdesGoldenenVliesesinÖsterreich
beteiligt.39ZudenSchülernScheyszählenHansSperl,dessenHabilitationSchey
inGrazbegutachtete,MoritzWellspacher,KarlWolffundWilhelmSchlesinger.40
ScheywurdenvieleAuszeichnungenzuteil:Sowurdeihm1903derHofratstitel,
34 Schey,DieObligationsverhältnisse I, IV.
35 ElisabethBerger, Schey, JosefFreiherr von, in:NDBXXII (Berlin2005)719.
36 Schey,DieObligationsverhältnisse I, 6 f.
37 Klang,Kommentar zumABGB.
38 Vgl.dazuweiterunten376–378.
39 Walker, JosefFreiherr vonSchey363.
40 Wesener,ÖsterreichischesPrivatrecht 54. Die
judiziellenFächer350
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik