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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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reichischeRechtmit derdeutschenTheorie soweit alsmöglich inZusammen- hangzusetzen«.55 In der Selbstdarstellung von Max Rintelen findet sich eine Passage zu WellspacheralsakademischemLehrerundseinerVortragsweise:»Erführteuns ininhaltlichausgezeichnetemVortragindieGrundgedankendeskurzvorher in Kraft getretenendeutschenbürgerlichenGesetzbuches einundbehandelte im Zusammenhangdamitdie zivilrechtlichenReformbestrebungen inÖsterreich. SeinHauptverdienst erwarb er sich durch die Betonung des naturrechtlichen EinflussesaufdasallgemeinebürgerlicheGesetzbuchunddieFolgerungen,die darausfürdieAuslegungdesGesetzeszuziehensind.UnsjungenJuristengaber inseinenVorträgendieRichtlinie fürdieEntscheidungpraktischerRechtsfälle: zunächst das natürliche Rechtsempfinden und – nachMöglichkeit! – den ge- sundenMenschenverstand urteilen zu lassen und dann für die Entscheidung eine Grundlage in den Rechtsquellen suchen.«56 In der Ersten Republik hielt WellspachernebendenHauptvorlesungenzumbürgerlichenRechtaucheinige SpezialvorlesungenundÜbungen: Er bot das Familienrecht unddas Erbrecht vertiefend anundhielt auch rechtsvergleichendeVorlesungenunter demTitel »ZivilpolitischeGrundgedankendesdeutschenbürgerlichenGesetzbuchesund derneuerendeutschenZivilgesetzgebung«.AufdieBeliebtheitWellspachersbei seinenStudierendenlässtdieam23.Februar1923vonseinenHörerngeschaltete Todesanzeige schließen.57 Wellspacher standwissenschaftlich gesehen für eine »traditionalistisch ro- manistisch verankerte ABGB-Interpretation und für einen gemäßigten An- schluß an die deutsche Rechtsentwicklung«.58 Zwar wurden seine Lehren zur Versionsklageablehnendaufgenommen,59jedochschaffteermitdemWerk»Das Vertrauenauf äußereTatbestände« einenwichtigenBeitrag fürdieZivilrechts- wissenschaft60 – »Wellspacher entwickelte als erster das Prinzip:Wer imVer- trauen auf einen äußeren, juristisch erheblichenTatbestand rechtsgeschäftlich handelt,wird inseinemVertrauengeschützt,undzwarmindestensdann,wenn 55 Wellspacher, ZukunftderösterreichischenPrivatrechtswissenschaft 12. 56 Rintelen, Selbstbiographie 149 zit.n.Wesener,Österreichisches Privatrecht 63 Fn.482. 57 GenTeam,http://www.genteam.at/,Sterbeanzeigeninder»NeuenFreienPresse«,Nr. 49445. 58 Oberkofler,Goller,Universität Innsbruck247. 59 In seiner Rezension vonWellspachersWerk kritisierte Armin Ehrenzweig nicht nur die Theorie als solche, sondernwiesauchaufMängel inWellspachersArbeitsweisehin: »Dem Verf. kannaber auchderVorwurfnicht erspart bleiben, daß er selbst innerhalbder engen Grenzen, die er seinerCodificationsgeschichte gesteckt hat, dasMaterial nicht hinlänglich beherrschthabe.«Ehrenzweig,Wellspacher412.DochauchWellspacherdürftedieMängel seinerSchrift erkannthaben: »Er fandkeinenGlaubenundhatte ihnvielleicht selbstnicht mehr, als er inseinenÜbungeneinmal inSelbstironiedieVersio inremals seineschwache Seitebezeichnete.«Demelius,WellspachersVollmachtslehre2. 60 DerEinflussdieserSchriftaufdieösterreichischeunddeutscheZivilrechtswissenschaftwird ausgiebigbesprochenbeiDemelius,WellspachersVollmachtslehre. Privatrecht 353
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938