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reichischeRechtmit derdeutschenTheorie soweit alsmöglich inZusammen-
hangzusetzen«.55
In der Selbstdarstellung von Max Rintelen findet sich eine Passage zu
WellspacheralsakademischemLehrerundseinerVortragsweise:»Erführteuns
ininhaltlichausgezeichnetemVortragindieGrundgedankendeskurzvorher in
Kraft getretenendeutschenbürgerlichenGesetzbuches einundbehandelte im
Zusammenhangdamitdie zivilrechtlichenReformbestrebungen inÖsterreich.
SeinHauptverdienst erwarb er sich durch die Betonung des naturrechtlichen
EinflussesaufdasallgemeinebürgerlicheGesetzbuchunddieFolgerungen,die
darausfürdieAuslegungdesGesetzeszuziehensind.UnsjungenJuristengaber
inseinenVorträgendieRichtlinie fürdieEntscheidungpraktischerRechtsfälle:
zunächst das natürliche Rechtsempfinden und – nachMöglichkeit! – den ge-
sundenMenschenverstand urteilen zu lassen und dann für die Entscheidung
eine Grundlage in den Rechtsquellen suchen.«56 In der Ersten Republik hielt
WellspachernebendenHauptvorlesungenzumbürgerlichenRechtaucheinige
SpezialvorlesungenundÜbungen: Er bot das Familienrecht unddas Erbrecht
vertiefend anundhielt auch rechtsvergleichendeVorlesungenunter demTitel
»ZivilpolitischeGrundgedankendesdeutschenbürgerlichenGesetzbuchesund
derneuerendeutschenZivilgesetzgebung«.AufdieBeliebtheitWellspachersbei
seinenStudierendenlässtdieam23.Februar1923vonseinenHörerngeschaltete
Todesanzeige schließen.57
Wellspacher standwissenschaftlich gesehen für eine »traditionalistisch ro-
manistisch verankerte ABGB-Interpretation und für einen gemäßigten An-
schluß an die deutsche Rechtsentwicklung«.58 Zwar wurden seine Lehren zur
Versionsklageablehnendaufgenommen,59jedochschaffteermitdemWerk»Das
Vertrauenauf äußereTatbestände« einenwichtigenBeitrag fürdieZivilrechts-
wissenschaft60 – »Wellspacher entwickelte als erster das Prinzip:Wer imVer-
trauen auf einen äußeren, juristisch erheblichenTatbestand rechtsgeschäftlich
handelt,wird inseinemVertrauengeschützt,undzwarmindestensdann,wenn
55 Wellspacher, ZukunftderösterreichischenPrivatrechtswissenschaft 12.
56 Rintelen, Selbstbiographie 149 zit.n.Wesener,Österreichisches Privatrecht 63 Fn.482.
57 GenTeam,http://www.genteam.at/,Sterbeanzeigeninder»NeuenFreienPresse«,Nr. 49445.
58 Oberkofler,Goller,Universität Innsbruck247.
59 In seiner Rezension vonWellspachersWerk kritisierte Armin Ehrenzweig nicht nur die
Theorie als solche, sondernwiesauchaufMängel inWellspachersArbeitsweisehin: »Dem
Verf. kannaber auchderVorwurfnicht erspart bleiben, daß er selbst innerhalbder engen
Grenzen, die er seinerCodificationsgeschichte gesteckt hat, dasMaterial nicht hinlänglich
beherrschthabe.«Ehrenzweig,Wellspacher412.DochauchWellspacherdürftedieMängel
seinerSchrift erkannthaben: »Er fandkeinenGlaubenundhatte ihnvielleicht selbstnicht
mehr, als er inseinenÜbungeneinmal inSelbstironiedieVersio inremals seineschwache
Seitebezeichnete.«Demelius,WellspachersVollmachtslehre2.
60 DerEinflussdieserSchriftaufdieösterreichischeunddeutscheZivilrechtswissenschaftwird
ausgiebigbesprochenbeiDemelius,WellspachersVollmachtslehre.
Privatrecht 353
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik