Page - 378 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Vorteile ganz allgemein in der Erleichterung des geschäftlichenVerkehrs und
schriebweiters: »es erweitert sich auch in einemwichtigenTeilgebiete desLe-
bensdiegeistigeZusammenarbeitdesinseinergesamtenKultur,Sprache,Sitte,
Geschichte, Kunstempfinden und Dichtung trotz aller politischen Grenzen
einheitlichendeutschenVolkes.«194DerGedankeandieRechtsangleichungfand
besonders viele Sympathisanten unter den großdeutschen Juristen. Diese, wie
beispielsweiseHansSperl, sahenmitdemZusammenbruchderMonarchie jetzt
nundiegroßeChancederVereinheitlichung.Denn»[d]aswichtigsteHindernis,
das in allen Zeiten vor demWeltkriege der österreichisch-deutschen Rechts-
einheit imWege stand, ist dahingefallen;Österreich umfaßt keine nichtdeut-
schenGebietemehrund seineBewohner sindnicht nur in ihrer gesamtenArt
wesensgleichmit denDeutschen imReich, sondern auch erfüllt von gleichen
Rechtsanschauungen und Rechtsgewohnheiten; ganz abgesehen von der Ge-
meinschaftderSpracheundder täglichenVerkehrsübung.«195
5. Exkurs:Dispensehen196
Ein besonders brisantes Themawarenwährend der Ersten Republik die Dis-
pensehen, auch Sever-Ehen genannt. Bis zurÜbernahme des deutschen Ehe-
gesetzes1938gabesinÖsterreichkeineMöglichkeiteinerScheidungdemBande
nach für Katholiken und somit auch keine Möglichkeit der Wiedervereheli-
chung, solangedererstePartner lebte.Esgab jedochdieMöglichkeitgem.§83
ABGBbeiderpolitischenLandesbehördeumdieErteilungeinerDispensvom
bestehendenEhehindernis anzusuchen. Sogab esbereits inderMonarchie ei-
nigeFälle,woeineWiederverehelichungerlaubtwurdeunterderDispensvom
Ehehindernis des bestehendenEhebandes.DieseVorgehensweisewurdeunter
dem sozialdemokratischen Landeshauptmann von Niederösterreich Albert
Seververstärktangewandt,sodassbis1938rund70.000Sever-Ehengeschlossen
wurden.DieseEheschließungenwurdenvondenZivilgerichten fastdurchwegs
nicht anerkannt – doch konnten die Zivilgerichte nicht vonAmts wegen ein-
schreiten,sondernnuraufKlageeinesderdreiBeteiligten.Dieskonnteetwader
vormalige Ehegatte sein, aber auch jede der beidenmitDispens verheirateten
PersonenkonnteganzeinfachdieUngültigkeitdieserneuenEhebegehren,wenn
siedieseüberdrüssigwar.DieAngelegenheitwarnichtnurausmoralischerSicht
umstritten, sondern auch mit einer Fülle daraus folgender Rechtsprobleme
verbunden(sodieEhelichkeitderKinderausderDispensehe,Witwenansprüche
194 Sperl,Rechtsangleichung120.
195 Sperl,Rechtsangleichung120.
196 Harmat, EheaufWiderruf;Neschwara, ProblemderDispensehen.
Die
judiziellenFächer378
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik