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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Vorteile ganz allgemein in der Erleichterung des geschäftlichenVerkehrs und schriebweiters: »es erweitert sich auch in einemwichtigenTeilgebiete desLe- bensdiegeistigeZusammenarbeitdesinseinergesamtenKultur,Sprache,Sitte, Geschichte, Kunstempfinden und Dichtung trotz aller politischen Grenzen einheitlichendeutschenVolkes.«194DerGedankeandieRechtsangleichungfand besonders viele Sympathisanten unter den großdeutschen Juristen. Diese, wie beispielsweiseHansSperl, sahenmitdemZusammenbruchderMonarchie jetzt nundiegroßeChancederVereinheitlichung.Denn»[d]aswichtigsteHindernis, das in allen Zeiten vor demWeltkriege der österreichisch-deutschen Rechts- einheit imWege stand, ist dahingefallen;Österreich umfaßt keine nichtdeut- schenGebietemehrund seineBewohner sindnicht nur in ihrer gesamtenArt wesensgleichmit denDeutschen imReich, sondern auch erfüllt von gleichen Rechtsanschauungen und Rechtsgewohnheiten; ganz abgesehen von der Ge- meinschaftderSpracheundder täglichenVerkehrsübung.«195 5. Exkurs:Dispensehen196 Ein besonders brisantes Themawarenwährend der Ersten Republik die Dis- pensehen, auch Sever-Ehen genannt. Bis zurÜbernahme des deutschen Ehe- gesetzes1938gabesinÖsterreichkeineMöglichkeiteinerScheidungdemBande nach für Katholiken und somit auch keine Möglichkeit der Wiedervereheli- chung, solangedererstePartner lebte.Esgab jedochdieMöglichkeitgem.§83 ABGBbeiderpolitischenLandesbehördeumdieErteilungeinerDispensvom bestehendenEhehindernis anzusuchen. Sogab esbereits inderMonarchie ei- nigeFälle,woeineWiederverehelichungerlaubtwurdeunterderDispensvom Ehehindernis des bestehendenEhebandes.DieseVorgehensweisewurdeunter dem sozialdemokratischen Landeshauptmann von Niederösterreich Albert Seververstärktangewandt,sodassbis1938rund70.000Sever-Ehengeschlossen wurden.DieseEheschließungenwurdenvondenZivilgerichten fastdurchwegs nicht anerkannt – doch konnten die Zivilgerichte nicht vonAmts wegen ein- schreiten,sondernnuraufKlageeinesderdreiBeteiligten.Dieskonnteetwader vormalige Ehegatte sein, aber auch jede der beidenmitDispens verheirateten PersonenkonnteganzeinfachdieUngültigkeitdieserneuenEhebegehren,wenn siedieseüberdrüssigwar.DieAngelegenheitwarnichtnurausmoralischerSicht umstritten, sondern auch mit einer Fülle daraus folgender Rechtsprobleme verbunden(sodieEhelichkeitderKinderausderDispensehe,Witwenansprüche 194 Sperl,Rechtsangleichung120. 195 Sperl,Rechtsangleichung120. 196 Harmat, EheaufWiderruf;Neschwara, ProblemderDispensehen. Die judiziellenFächer378
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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