Page - 404 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Image of the Page - 404 -
Text of the Page - 404 -
»Aufgaben«, die er zur Zeit der Ersten Republik zu behandeln hatte, diemit
»weltpolitischenVorgängen« imZusammenhangstanden, aberzudenen leider
kaumweiteresQuellenmaterialzufindenist.Eshandeltesichzumeinenumein
Fakultätsgutachten,dasunterderLeitungSperlsundderMitarbeit derProfes-
sorenMayer, Strisower,Verdroß,VolteliniundWieser imJänner1927erstattet
wurde. Dabei ging es um »Nachwirkungen« des Vertrages von St. Germain.
Zufolge dieses Vertrages war die RepublikÖsterreich die Rechtsnachfolgerin
Cisleithaniens und damit auch Eigentümerin alles ärarischen Vermögens des
untergegangenenKaisertums, doch sahderVertrag zugleich einenEigentums-
erwerb durchdie anderenNachfolgestaaten vor, soweit dasGut in ihremTer-
ritorium gelegen war. Ein in Paris tagender »Wiedergutmachungsausschuß«
hatte denWert dieserGüter (der sog. biens c¦d¦s) zu bestimmen, zumal diese
»dem übernehmenden Staate angelastet und der RepublikÖsterreich in An-
rechnungaufdieWiedergutmachungsschuldgutgeschrieben«werdensollten;303
»nur einDurchgangsposten in derGesamtabrechnung sollteÖsterreich sein«,
schrieb Sperl später nicht ohne Bitterkeit.304 Er erzählte, dass der genannte
AusschussdenWertdergenanntenGütermit1,25MilliardenKronenbezifferte
unddieösterreichischeBundesregierungderRechtsfakultätdenAuftragerteilte,
dieseSummezuüberprüfen;dasgenannteGutachtenführtedazu,dassderWert
schließlich auf 5Milliarden festgesetzt wurde,was für das finanziell schwache
ÖsterreichdocheineerheblicheErleichterungbedeutete. –DaszweiteMal, als
Sperlmitder»Weltpolitik« inBerührungkam,hielter inDenHaag(»imHaag«,
wie damals noch zumeist gesagt wurde) Vorlesungen über die internationale
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen,305 als zur
gleichenZeitderStändige InternationaleGerichtshofüberdieZulässigkeit des
deutsch-österreichischen Zollunionsplans zu befinden hatte. Die österreichi-
sche Bundesregierung bestellte damals Erich Kaufmann zum Prozessanwalt
(agent) und Sperl zum conseiller de gouvernement, doch konnte Sperl nichts
ausrichten:Bekanntlich entschiedderGerichtshof am5.September1931, dass
der Plan zwar nicht gegen denVertrag von St. Germain, wohl aber gegen die
Genfer Protokolle vom 4.Oktober 1922 verstoße, zumal sich Österreich in
diesen zu einer Unabhängigkeit auch inwirtschaftlicherHinsicht verpflichtet
hatte.306
SeineRektoratsrede hielt Sperl am11.November 1924 zumThema »Natio-
nalismus, Internationalismus undRechtsordnung«. In ihr sah er die Entwick-
lunghinzur InternationalisierungdesRechts als ein»Naturproduktdesgenus
303 Art 208Abs.4Staatsvertragv. St.GermainStGBl303/1920.
304 Sperl, Selbstdarstellung179.
305 Vgl. dazuauchSchima,Nachruf aufHansSperl 51.
306 Die Mitwirkung Sperls wird im Bericht des Gesandten Adolf Duffek an Vizekanzler
JohannesSchober vom2.8. 1931erwähnt:ADÖVIINr. 1154. Die
judiziellenFächer404
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik