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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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»Aufgaben«, die er zur Zeit der Ersten Republik zu behandeln hatte, diemit »weltpolitischenVorgängen« imZusammenhangstanden, aberzudenen leider kaumweiteresQuellenmaterialzufindenist.Eshandeltesichzumeinenumein Fakultätsgutachten,dasunterderLeitungSperlsundderMitarbeit derProfes- sorenMayer, Strisower,Verdroß,VolteliniundWieser imJänner1927erstattet wurde. Dabei ging es um »Nachwirkungen« des Vertrages von St. Germain. Zufolge dieses Vertrages war die RepublikÖsterreich die Rechtsnachfolgerin Cisleithaniens und damit auch Eigentümerin alles ärarischen Vermögens des untergegangenenKaisertums, doch sahderVertrag zugleich einenEigentums- erwerb durchdie anderenNachfolgestaaten vor, soweit dasGut in ihremTer- ritorium gelegen war. Ein in Paris tagender »Wiedergutmachungsausschuß« hatte denWert dieserGüter (der sog. biens c¦d¦s) zu bestimmen, zumal diese »dem übernehmenden Staate angelastet und der RepublikÖsterreich in An- rechnungaufdieWiedergutmachungsschuldgutgeschrieben«werdensollten;303 »nur einDurchgangsposten in derGesamtabrechnung sollteÖsterreich sein«, schrieb Sperl später nicht ohne Bitterkeit.304 Er erzählte, dass der genannte AusschussdenWertdergenanntenGütermit1,25MilliardenKronenbezifferte unddieösterreichischeBundesregierungderRechtsfakultätdenAuftragerteilte, dieseSummezuüberprüfen;dasgenannteGutachtenführtedazu,dassderWert schließlich auf 5Milliarden festgesetzt wurde,was für das finanziell schwache ÖsterreichdocheineerheblicheErleichterungbedeutete. –DaszweiteMal, als Sperlmitder»Weltpolitik« inBerührungkam,hielter inDenHaag(»imHaag«, wie damals noch zumeist gesagt wurde) Vorlesungen über die internationale Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen,305 als zur gleichenZeitderStändige InternationaleGerichtshofüberdieZulässigkeit des deutsch-österreichischen Zollunionsplans zu befinden hatte. Die österreichi- sche Bundesregierung bestellte damals Erich Kaufmann zum Prozessanwalt (agent) und Sperl zum conseiller de gouvernement, doch konnte Sperl nichts ausrichten:Bekanntlich entschiedderGerichtshof am5.September1931, dass der Plan zwar nicht gegen denVertrag von St. Germain, wohl aber gegen die Genfer Protokolle vom 4.Oktober 1922 verstoße, zumal sich Österreich in diesen zu einer Unabhängigkeit auch inwirtschaftlicherHinsicht verpflichtet hatte.306 SeineRektoratsrede hielt Sperl am11.November 1924 zumThema »Natio- nalismus, Internationalismus undRechtsordnung«. In ihr sah er die Entwick- lunghinzur InternationalisierungdesRechts als ein»Naturproduktdesgenus 303 Art 208Abs.4Staatsvertragv. St.GermainStGBl303/1920. 304 Sperl, Selbstdarstellung179. 305 Vgl. dazuauchSchima,Nachruf aufHansSperl 51. 306 Die Mitwirkung Sperls wird im Bericht des Gesandten Adolf Duffek an Vizekanzler JohannesSchober vom2.8. 1931erwähnt:ADÖVIINr. 1154. Die judiziellenFächer404
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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