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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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treute.WissenschaftlichwarerinbeidenBereichentätig,wofürjeeinLehr-bzw. HandbuchexemplarischalsBeispiel genanntwerdensoll: So veröffentlichteWalker 1906 einen »Grundriß des österreichischen Exe- kutionsrechts«, der 1913 in zweiter Auflage erschien. 1925 wurde dasWerk – insbesondere um Literatur- und Judikaturbelege stark erweitert und unter Wegfall desWortes »Grundriß« – vonOtto Jaitner322überarbeitet neuheraus- gegeben.1932übernahmWalker selbstwieder eineNeubearbeitungdiesesBu- ches.DieNotwendigkeit füreineNeuauflagebegründeteernichtzuletztmitden Zeitumständen: »DasMedusenhauptunsererZeit istWirtschaftskrise undAr- beitslosigkeit.DieWirtschaftskrise führtezueinemunheimlichenAnschwellen der Zwangsvollstreckungen.… Je geringer die Festigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisseist,umsomehrmußmandemExekutionsrechtevertrauenkönnen. InderArt,wiedasRechtverwirklichtwird, liegtauchGewähr fürdasGedeihen desWirtschaftslebens.«323Den sozialpolitischenGehalt des Exekutionsrechtes führteerbemerkenswerterWeisenichtindeneinzelnenKapitelnseinesWerkes, sondernineinemspeziellenAnhangnäheraus:Hiererläuterteer,dassnichtnur der Gläubiger Anspruch auf Durchsetzung seiner Zivilforderungen und der Schuldner einen Schutz vor Exekutionen, die übers Ziel schießen, besäßen, sondern dass auch der Staat ein Interesse daran habe, »die wirtschaftliche Existenz des Schuldners nicht bedingungslos zumNachteil des Gesamtwohls erschütternundzerstörenzulassen.«324Walkerführteausführlichauf,inwieweit dieExekutionsordnungdiesenInteressenRechnungtrage:DassderRichter»die gesamte Leitung des Exekutionsverfahrens in derHandhalte«, komme insbe- sondere »Besitzlosen« zugute, die ihre Rechte nur schwer selbst verfolgen können. Zugleich enthalte die Exekutionsordnung eine Reihe vonRegeln, die denSchuldnerschonensollen.»Exekutionshandlungen,diebloßdenSchuldner schädigen,demGläubigerabernichtsnutzen, sollenvermiedenwerden.«325Mit seinenAusführungenwandte sichWalker insbesondere gegen–offenbar sozi- aldemokratische – Kritiker, die der Exekutionsordnung »Klassenpolitik oder doch besondere Begünstigung der agrarischen Interessen« vorwerfen.326 Die Qualität desBucheswirdnicht zuletzt daranerkennbar, dass esvomtschecho- slowakischen Juristen Edmund Prochaska für die Bedürfnisse der tschecho- 322 Dr.Otto JaitnerwardamalsVizepräsidentdesLandesgerichts fürZivilrechtssachenWien, später Senatspräsident desOberstenGerichtshofes, daneben inderÖsterreichischenEn- tomologischenGesellschaft führend tätig; er starb am28.1. 1954 inWien.Diese biogra- phischen Angaben verdanke ich dem Sekretär der Münchner Entomologischen Gesell- schaft, HerrnDipl.-Biol. Johannes Schuberth; vgl. auch dieAngabenbeiKlang,Walker 276. 323 Walker, ExekutionsrechtVII f.Vgl. auchSchima,Walker14. 324 Walker,Exekutionsrecht 394. 325 Walker,ebd.395 f. 326 Walker,ebd.400. Die judiziellenFächer408
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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