Seite - 408 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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treute.WissenschaftlichwarerinbeidenBereichentätig,wofürjeeinLehr-bzw.
HandbuchexemplarischalsBeispiel genanntwerdensoll:
So veröffentlichteWalker 1906 einen »Grundriß des österreichischen Exe-
kutionsrechts«, der 1913 in zweiter Auflage erschien. 1925 wurde dasWerk –
insbesondere um Literatur- und Judikaturbelege stark erweitert und unter
Wegfall desWortes »Grundriß« – vonOtto Jaitner322überarbeitet neuheraus-
gegeben.1932übernahmWalker selbstwieder eineNeubearbeitungdiesesBu-
ches.DieNotwendigkeit füreineNeuauflagebegründeteernichtzuletztmitden
Zeitumständen: »DasMedusenhauptunsererZeit istWirtschaftskrise undAr-
beitslosigkeit.DieWirtschaftskrise führtezueinemunheimlichenAnschwellen
der Zwangsvollstreckungen.… Je geringer die Festigkeit der wirtschaftlichen
Verhältnisseist,umsomehrmußmandemExekutionsrechtevertrauenkönnen.
InderArt,wiedasRechtverwirklichtwird, liegtauchGewähr fürdasGedeihen
desWirtschaftslebens.«323Den sozialpolitischenGehalt des Exekutionsrechtes
führteerbemerkenswerterWeisenichtindeneinzelnenKapitelnseinesWerkes,
sondernineinemspeziellenAnhangnäheraus:Hiererläuterteer,dassnichtnur
der Gläubiger Anspruch auf Durchsetzung seiner Zivilforderungen und der
Schuldner einen Schutz vor Exekutionen, die übers Ziel schießen, besäßen,
sondern dass auch der Staat ein Interesse daran habe, »die wirtschaftliche
Existenz des Schuldners nicht bedingungslos zumNachteil des Gesamtwohls
erschütternundzerstörenzulassen.«324Walkerführteausführlichauf,inwieweit
dieExekutionsordnungdiesenInteressenRechnungtrage:DassderRichter»die
gesamte Leitung des Exekutionsverfahrens in derHandhalte«, komme insbe-
sondere »Besitzlosen« zugute, die ihre Rechte nur schwer selbst verfolgen
können. Zugleich enthalte die Exekutionsordnung eine Reihe vonRegeln, die
denSchuldnerschonensollen.»Exekutionshandlungen,diebloßdenSchuldner
schädigen,demGläubigerabernichtsnutzen, sollenvermiedenwerden.«325Mit
seinenAusführungenwandte sichWalker insbesondere gegen–offenbar sozi-
aldemokratische – Kritiker, die der Exekutionsordnung »Klassenpolitik oder
doch besondere Begünstigung der agrarischen Interessen« vorwerfen.326 Die
Qualität desBucheswirdnicht zuletzt daranerkennbar, dass esvomtschecho-
slowakischen Juristen Edmund Prochaska für die Bedürfnisse der tschecho-
322 Dr.Otto JaitnerwardamalsVizepräsidentdesLandesgerichts fürZivilrechtssachenWien,
später Senatspräsident desOberstenGerichtshofes, daneben inderÖsterreichischenEn-
tomologischenGesellschaft führend tätig; er starb am28.1. 1954 inWien.Diese biogra-
phischen Angaben verdanke ich dem Sekretär der Münchner Entomologischen Gesell-
schaft, HerrnDipl.-Biol. Johannes Schuberth; vgl. auch dieAngabenbeiKlang,Walker
276.
323 Walker, ExekutionsrechtVII f.Vgl. auchSchima,Walker14.
324 Walker,Exekutionsrecht 394.
325 Walker,ebd.395 f.
326 Walker,ebd.400. Die
judiziellenFächer408
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik