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eidgenössischesStrafrechtanderUniversitätBernernannt.AlsVorarbeiten für
ein vereinheitlichtes Strafrecht publizierte er 1890 eineQuellensammlung des
kantonalenStrafrechtsundzwei JahrespäterdessensystematischeDarstellung.
AufdieserBasisverfassteStoossbis1893denVorentwurffüreinenAllgemeinen
Teil eines Schweizer Strafgesetzbuches. Dieser »sollte den schweizerischen
Richtern, die vielfach nicht kriminalistisch gebildet sind, ein einfaches und
brauchbares Gesetz bieten, das in klarer und verständlicher Sprache die Be-
stimmungen aufstellt, die zu einer gutenAusübung des Strafrichteramts not-
wendig sind. Alle bloß schulmäßigen Begriffsbestimmungen und Ausdrücke
sind sorgfältig vermiedenworden.«399Besonders hervorzuheben ist in seinem
Strafgesetzentwurf die Einführung der sichernden Maßnahmen, war er
schließlich der erste, der den »bis dahin nicht erkannten Unterschied […]
zwischen Strafe und sichernder Maßnahme«400 herausarbeitete: Demnach
sollten bestimmte Gruppen von Tätern (»1. gemeingefährliche Unzurech-
nungsfähigeundvermindertZurechnungsfähige, 2.Gewohnheitsverbrecher, 3.
die Jugend, 4. Liederliche und Arbeitsscheue, 5. Trinker«401), statt einer Frei-
heitsstrafe in Anstalten verwahrt werden. So sollten beispielsweise Gewohn-
heitstäterzuArbeitsdienstenineinAbsonderungshauseingewiesenwerden,wo
siekeinenKontakt zuanderenVerbrechernhatten.DieDauerderVerwahrung
richtete sich nach derGefährlichkeit des Täters. Dadurch verfolgte Stooss so-
wohl spezial- als auchgeneralpräventiveZiele, so schrieb er in seinerAutobio-
graphie: »Der Entwurf will gemeingefährliche Geisteskranke und Gewohn-
heitsverbrecherunschädlichmachen,dieGeisteskrankenwomöglichauchhei-
len; er will die gefährdete und verwahrloste Jugend zu bravenMenschen er-
ziehen, Liederliche und Arbeitsscheue zur Arbeit tüchtig machen; er will
Trunksüchtigeheilen.«4021896wurdeStooss indenBerufungsvorschlag fürdie
NachfolgevonEmilBrunnenmeister aufgenommen.Erwurdemitderkaiserli-
chenEntschließungvom12.April1896nachWienalsordentlicherProfessorfür
österreichischesStrafrechtundStrafprozessberufen.403FürseineBerufunghatte
sichHeinrich Lammasch stark eingesetzt, der damit eine Berufung Franz von
Liszts verhindernwollte.404EinweitererUmstand, der Stooss begünstigte, war
seineErfahrung inderGesetzgebungundderWunschdes JustizministersNe-
pomukGrafGleispach, auch inÖsterreicheineStrafrechtsreformdurchzufüh-
ren.DerAbschiedvonBernfielStoossschwer,dochhatteernachAbschlussder
Vorarbeiten fürdenStrafrechtsentwurfkeinEinkommenmehr,weshalber sich
399 Stooss, Selbstdarstellung213 f.
400 Hold-Ferneck, Carl Stooß28.
401 Aufzählung der Autobiographie von Stooss entnommen: Stooss, Selbstdarstellung 214.
402 Stooss, Selbstdarstellung219.
403 Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch20.
404 Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch21Fn.33. Die
judiziellenFächer424
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik