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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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eidgenössischesStrafrechtanderUniversitätBernernannt.AlsVorarbeiten für ein vereinheitlichtes Strafrecht publizierte er 1890 eineQuellensammlung des kantonalenStrafrechtsundzwei JahrespäterdessensystematischeDarstellung. AufdieserBasisverfassteStoossbis1893denVorentwurffüreinenAllgemeinen Teil eines Schweizer Strafgesetzbuches. Dieser »sollte den schweizerischen Richtern, die vielfach nicht kriminalistisch gebildet sind, ein einfaches und brauchbares Gesetz bieten, das in klarer und verständlicher Sprache die Be- stimmungen aufstellt, die zu einer gutenAusübung des Strafrichteramts not- wendig sind. Alle bloß schulmäßigen Begriffsbestimmungen und Ausdrücke sind sorgfältig vermiedenworden.«399Besonders hervorzuheben ist in seinem Strafgesetzentwurf die Einführung der sichernden Maßnahmen, war er schließlich der erste, der den »bis dahin nicht erkannten Unterschied […] zwischen Strafe und sichernder Maßnahme«400 herausarbeitete: Demnach sollten bestimmte Gruppen von Tätern (»1. gemeingefährliche Unzurech- nungsfähigeundvermindertZurechnungsfähige, 2.Gewohnheitsverbrecher, 3. die Jugend, 4. Liederliche und Arbeitsscheue, 5. Trinker«401), statt einer Frei- heitsstrafe in Anstalten verwahrt werden. So sollten beispielsweise Gewohn- heitstäterzuArbeitsdienstenineinAbsonderungshauseingewiesenwerden,wo siekeinenKontakt zuanderenVerbrechernhatten.DieDauerderVerwahrung richtete sich nach derGefährlichkeit des Täters. Dadurch verfolgte Stooss so- wohl spezial- als auchgeneralpräventiveZiele, so schrieb er in seinerAutobio- graphie: »Der Entwurf will gemeingefährliche Geisteskranke und Gewohn- heitsverbrecherunschädlichmachen,dieGeisteskrankenwomöglichauchhei- len; er will die gefährdete und verwahrloste Jugend zu bravenMenschen er- ziehen, Liederliche und Arbeitsscheue zur Arbeit tüchtig machen; er will Trunksüchtigeheilen.«4021896wurdeStooss indenBerufungsvorschlag fürdie NachfolgevonEmilBrunnenmeister aufgenommen.Erwurdemitderkaiserli- chenEntschließungvom12.April1896nachWienalsordentlicherProfessorfür österreichischesStrafrechtundStrafprozessberufen.403FürseineBerufunghatte sichHeinrich Lammasch stark eingesetzt, der damit eine Berufung Franz von Liszts verhindernwollte.404EinweitererUmstand, der Stooss begünstigte, war seineErfahrung inderGesetzgebungundderWunschdes JustizministersNe- pomukGrafGleispach, auch inÖsterreicheineStrafrechtsreformdurchzufüh- ren.DerAbschiedvonBernfielStoossschwer,dochhatteernachAbschlussder Vorarbeiten fürdenStrafrechtsentwurfkeinEinkommenmehr,weshalber sich 399 Stooss, Selbstdarstellung213 f. 400 Hold-Ferneck, Carl Stooß28. 401 Aufzählung der Autobiographie von Stooss entnommen: Stooss, Selbstdarstellung 214. 402 Stooss, Selbstdarstellung219. 403 Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch20. 404 Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch21Fn.33. Die judiziellenFächer424
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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