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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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sche Staatskanzlei – nahtlos vollzog sich hierwie in vielen anderen Fällen der ÜbergangvonderMonarchiezurRepublik.FürStaatskanzlerRenner verfasste er zunächst mehrere Gutachten (v.a. zur völkerrechtlichen StellungDeutsch- österreichs und zur Stellung der Länder) und entwarf das Gesetz über den deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshof. Vor allem aber erteilte ihm »Renner knapp vor seiner Abreise zu den Verhandlungen in St. Germain« (12.Mai 1919) »den Auftrag, den Entwurf einer Bundesstaatsverfassung aus- zuarbeiten.«58KelsenkamdiesemWunschnachundübersandtebereitsAnfang Juli einen entsprechenden Entwurf nach St. Germain, beließ es jedoch nicht dabei, sondern verfasste nochmehrere Varianten zu seinem ersten Entwurf, sodassRennernachseinerRückkehr(12.September)ausdiesenwählenkonnte. Tatsächlichwurde einer der Kelsen-Entwürfe zur Grundlage der weiteren Be- ratungen, ausdenendanndasBundes-Verfassungsgesetz vom1.Oktober1920 (B-VG) hervorging. Kelsen hat denweiteren Gesetzgebungsprozess stetsmit- verfolgt; insbesonderewar er parteiunabhängigerVerfassungsexperte impar- lamentarischenUnterausschuss, der von Juli bis September1920denendgülti- genTextderBundesverfassungerstellte.»KelsenhatsehrbedeutendenAnteilan derFormderBundesverfassung,erhatgeringeren–dochnichtgeringen–Anteil an ihrem Inhalt.«59 Denn die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien – De- mokratie,Republik,Bundesstaat–waren ihmvorgegeben; ebensosaheresals eine»Richtschnur«an, »allesBrauchbareausderbisherigenVerfassungbeizu- behalten«.60Dies gab ihmnurwenigMöglichkeiten, eigene politischeVorstel- lungen in dieVerfassung einfließen zu lassen; immerhin sind gewisse vermit- telndeLösungen,wieetwafürdieumstritteneFragederZusammensetzungdes Bundesrates von Kelsen formuliert worden. Besonders aber der Ausbau der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes, der nunmehr – weltweit nahezu einzigartig – auch das Recht haben sollte, verfassungswidrige Gesetze aufzu- heben,warwesentlichKelsen zuzuschreiben.All dies lässt es gerechtfertigt er- scheinen,HansKelsenals denArchitektendesBundes-Verfassungsgesetzes zu bezeichnen.61 Als Edmund Bernatzik am 30.März 1919 an einem Schlaganfall starb, er- schienKelsenalsaussichtsreicherKandidatfürdessenNachfolge.GuteChancen konntesichallerdingsauchLaunausrechnen,dersich–imGegensatzzuKelsen –der sozialdemokratischenPartei angeschlossen hatte und auchderösterrei- chischen Delegation in St. Germain angehörte.62 Allerdings machte sich der 58 Kelsen, VerfassungsgesetzeV, 54.Vgl. dazuund zumFolgenden Stourzh, HansKelsen; Olechowski, Beitrag. 59 Stourzh,Kelsen325. 60 Kelsen, Staatsrecht 161. 61 Olechowski, Beitrag 228; vgl. auchSchefbeck, HansKelsenunddieBundesverfassung. 62 Biskup, Laun76 ff. DiestaatswissenschaftlichenFächer478
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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