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sche Staatskanzlei – nahtlos vollzog sich hierwie in vielen anderen Fällen der
ÜbergangvonderMonarchiezurRepublik.FürStaatskanzlerRenner verfasste
er zunächst mehrere Gutachten (v.a. zur völkerrechtlichen StellungDeutsch-
österreichs und zur Stellung der Länder) und entwarf das Gesetz über den
deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshof. Vor allem aber erteilte ihm
»Renner knapp vor seiner Abreise zu den Verhandlungen in St. Germain«
(12.Mai 1919) »den Auftrag, den Entwurf einer Bundesstaatsverfassung aus-
zuarbeiten.«58KelsenkamdiesemWunschnachundübersandtebereitsAnfang
Juli einen entsprechenden Entwurf nach St. Germain, beließ es jedoch nicht
dabei, sondern verfasste nochmehrere Varianten zu seinem ersten Entwurf,
sodassRennernachseinerRückkehr(12.September)ausdiesenwählenkonnte.
Tatsächlichwurde einer der Kelsen-Entwürfe zur Grundlage der weiteren Be-
ratungen, ausdenendanndasBundes-Verfassungsgesetz vom1.Oktober1920
(B-VG) hervorging. Kelsen hat denweiteren Gesetzgebungsprozess stetsmit-
verfolgt; insbesonderewar er parteiunabhängigerVerfassungsexperte impar-
lamentarischenUnterausschuss, der von Juli bis September1920denendgülti-
genTextderBundesverfassungerstellte.»KelsenhatsehrbedeutendenAnteilan
derFormderBundesverfassung,erhatgeringeren–dochnichtgeringen–Anteil
an ihrem Inhalt.«59 Denn die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien – De-
mokratie,Republik,Bundesstaat–waren ihmvorgegeben; ebensosaheresals
eine»Richtschnur«an, »allesBrauchbareausderbisherigenVerfassungbeizu-
behalten«.60Dies gab ihmnurwenigMöglichkeiten, eigene politischeVorstel-
lungen in dieVerfassung einfließen zu lassen; immerhin sind gewisse vermit-
telndeLösungen,wieetwafürdieumstritteneFragederZusammensetzungdes
Bundesrates von Kelsen formuliert worden. Besonders aber der Ausbau der
Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes, der nunmehr – weltweit nahezu
einzigartig – auch das Recht haben sollte, verfassungswidrige Gesetze aufzu-
heben,warwesentlichKelsen zuzuschreiben.All dies lässt es gerechtfertigt er-
scheinen,HansKelsenals denArchitektendesBundes-Verfassungsgesetzes zu
bezeichnen.61
Als Edmund Bernatzik am 30.März 1919 an einem Schlaganfall starb, er-
schienKelsenalsaussichtsreicherKandidatfürdessenNachfolge.GuteChancen
konntesichallerdingsauchLaunausrechnen,dersich–imGegensatzzuKelsen
–der sozialdemokratischenPartei angeschlossen hatte und auchderösterrei-
chischen Delegation in St. Germain angehörte.62 Allerdings machte sich der
58 Kelsen, VerfassungsgesetzeV, 54.Vgl. dazuund zumFolgenden Stourzh, HansKelsen;
Olechowski, Beitrag.
59 Stourzh,Kelsen325.
60 Kelsen, Staatsrecht 161.
61 Olechowski, Beitrag 228; vgl. auchSchefbeck, HansKelsenunddieBundesverfassung.
62 Biskup, Laun76 ff.
DiestaatswissenschaftlichenFächer478
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik