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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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vonihminsbesonderedurcheinenVerfassungskommentar68undeinLehrbuch69 erschlossen. In seinenMonographienüberden»soziologischenundden juris- tischenStaatsbegriff«70sowieüber»DasProblemderSouveränität«71entwickelte er eine eigeneStaatslehre, die er 1925 in seinemLehrbuch»Allgemeine Staats- lehre« zusammenfassend darstellte.72 Ihr markantestes Element war die Gleichsetzung des Staates mit der von ihm erzeugten Rechtsordnung. Seine ThesestießvonallemAnfanganauf»starkeOpposition«,73 führteabernurdazu, dassersichimmermehrmitdieserProblematikbefassteundauchdieExistenz desStaatesals einesvomRechtunabhängigensoziologischenWesens,wiedies diebisdahinherrschendeStaatslehre tat,vollkommennegierte.DieFragenach jenemElement,welchesdieEinheitderstaatlichenRechtsordnungkonstituiere, verbandsich für ihnmitderFragenachdemUrgrundderGeltungallenRechts undnachdemVerhältnisvonVölkerrechtundstaatlichemRecht.Kelsenvertrat hier eine sog.monistischePosition,d.h. dieAuffassung,dass zwischenbeiden Rechtsordnungeneine rechtlicheVerbindungbestehenmüsse,wobei er jedoch die Frage, ob sichdieGeltungdes staatlichenRechts ausdemVölkerrecht ab- leiten lasse, oder ob es sich umgekehrt verhalte, offen ließ. Dagegen bemühte sichKelsenintensiv,eineLösungfürdasProblemzufinden,wodurchdieoberste positiveNorm– sei es eine desVölkerrechts, sei es eine des Staatsrechts – in Geltunggesetztwerde.UnderkamzudemSchluss,dassessichauchhierwieder um eineNormhandelnmüsse, welche selbst aber nicht gesetzt, sondern vor- ausgesetztwerde.Erbenannte sie in seiner»AllgemeinenStaatslehre«erstmals als»Grundnorm«underklärtezugleich,dasssie»überhauptkeinenInhalt«habe alsden, eine»obersteAutorität« einzusetzen.74 Die »Allgemeine Staatslehre« gabKelsen dieGelegenheit, seineRechtslehre »das erstemal ingeschlossenerForm«vorzutragen; seit seiner Schriftüberdie »Souveränität« trug sie denNamen»ReineRechtslehre«.Die vollständigeRei- nigungderRechtswissenschaft –nicht etwadesRechts! –von ihrwesensfrem- denElementen,wie etwaPolitik, SoziologieoderPsychologie, hatte inderAn- 68 Kelsen,Fröhlich,Merkl,Bundesverfassung. 69 Kelsen,ÖsterreichischesStaatsrecht. 70 Kelsen, Staatsbegriff. 71 Kelsen, Souveränität. 72 Dass das Buch »auch den Zwecken des Hochschulstudiums dienen soll«, schreibt er in seinem Vorwort: Kelsen, Staatslehre V. Eine Kurzfassung dieses Buches wurde 1926 auf französisch und »tschechoslowakisch« (tschechisch), 1927 auf japanisch und ungarisch, 1928auf rumänischundspanisch,1929aufgriechischund italienisch,1935aufchinesisch, 1938aufportugiesischübersetzt.EssolldiesesBeispielparsprototozeigen,wiesehrKelsens LehreinternationalihrEchofand–aberauch,dasssieimenglischsprachigenRaum(woeine ÜbersetzungdiesesBuchesbisheuteausständig ist)nurwenigAnklang fand. 73 Kelsen, Selbstdarstellung23. 74 Kelsen, Staatslehre251.Vgl. dazuausführlichWalter,Grundnorm. DiestaatswissenschaftlichenFächer480
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938