Seite - 480 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Bild der Seite - 480 -
Text der Seite - 480 -
vonihminsbesonderedurcheinenVerfassungskommentar68undeinLehrbuch69
erschlossen. In seinenMonographienüberden»soziologischenundden juris-
tischenStaatsbegriff«70sowieüber»DasProblemderSouveränität«71entwickelte
er eine eigeneStaatslehre, die er 1925 in seinemLehrbuch»Allgemeine Staats-
lehre« zusammenfassend darstellte.72 Ihr markantestes Element war die
Gleichsetzung des Staates mit der von ihm erzeugten Rechtsordnung. Seine
ThesestießvonallemAnfanganauf»starkeOpposition«,73 führteabernurdazu,
dassersichimmermehrmitdieserProblematikbefassteundauchdieExistenz
desStaatesals einesvomRechtunabhängigensoziologischenWesens,wiedies
diebisdahinherrschendeStaatslehre tat,vollkommennegierte.DieFragenach
jenemElement,welchesdieEinheitderstaatlichenRechtsordnungkonstituiere,
verbandsich für ihnmitderFragenachdemUrgrundderGeltungallenRechts
undnachdemVerhältnisvonVölkerrechtundstaatlichemRecht.Kelsenvertrat
hier eine sog.monistischePosition,d.h. dieAuffassung,dass zwischenbeiden
Rechtsordnungeneine rechtlicheVerbindungbestehenmüsse,wobei er jedoch
die Frage, ob sichdieGeltungdes staatlichenRechts ausdemVölkerrecht ab-
leiten lasse, oder ob es sich umgekehrt verhalte, offen ließ. Dagegen bemühte
sichKelsenintensiv,eineLösungfürdasProblemzufinden,wodurchdieoberste
positiveNorm– sei es eine desVölkerrechts, sei es eine des Staatsrechts – in
Geltunggesetztwerde.UnderkamzudemSchluss,dassessichauchhierwieder
um eineNormhandelnmüsse, welche selbst aber nicht gesetzt, sondern vor-
ausgesetztwerde.Erbenannte sie in seiner»AllgemeinenStaatslehre«erstmals
als»Grundnorm«underklärtezugleich,dasssie»überhauptkeinenInhalt«habe
alsden, eine»obersteAutorität« einzusetzen.74
Die »Allgemeine Staatslehre« gabKelsen dieGelegenheit, seineRechtslehre
»das erstemal ingeschlossenerForm«vorzutragen; seit seiner Schriftüberdie
»Souveränität« trug sie denNamen»ReineRechtslehre«.Die vollständigeRei-
nigungderRechtswissenschaft –nicht etwadesRechts! –von ihrwesensfrem-
denElementen,wie etwaPolitik, SoziologieoderPsychologie, hatte inderAn-
68 Kelsen,Fröhlich,Merkl,Bundesverfassung.
69 Kelsen,ÖsterreichischesStaatsrecht.
70 Kelsen, Staatsbegriff.
71 Kelsen, Souveränität.
72 Dass das Buch »auch den Zwecken des Hochschulstudiums dienen soll«, schreibt er in
seinem Vorwort: Kelsen, Staatslehre V. Eine Kurzfassung dieses Buches wurde 1926 auf
französisch und »tschechoslowakisch« (tschechisch), 1927 auf japanisch und ungarisch,
1928auf rumänischundspanisch,1929aufgriechischund italienisch,1935aufchinesisch,
1938aufportugiesischübersetzt.EssolldiesesBeispielparsprototozeigen,wiesehrKelsens
LehreinternationalihrEchofand–aberauch,dasssieimenglischsprachigenRaum(woeine
ÜbersetzungdiesesBuchesbisheuteausständig ist)nurwenigAnklang fand.
73 Kelsen, Selbstdarstellung23.
74 Kelsen, Staatslehre251.Vgl. dazuausführlichWalter,Grundnorm.
DiestaatswissenschaftlichenFächer480
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik