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allerdings Stolleis unter Hinweis auf diesen Umstand behauptet, dassMerkls
Lehrbuch für Studenten kaumbrauchbarwar,107 soübersieht er, dass der Stu-
dienplan ja dasösterreichischeVerwaltungsrechtmit der allgemeinenVerwal-
tungslehre kombiniert hatte,Merkl auch beides gemeinsamvortrug, und das
BuchwohlauchdiesemgemeinschaftlichenKonzeptRechnungtrug:Dennwenn
Verwaltung zufolge der Reinen Rechtslehre eine Rechtsfunktion war, dann
konnte Verwaltungslehre nur eine Verwaltungsrechtslehre sein. Merkl nahm
ganz offensichtlich eine Umdeutung des Faches Verwaltungslehre vor, analog
der Umdeutung der Staatslehre in eine Staatsrechtslehre durch Kelsen. Eine
nicht-juristische Verwaltungslehre, wie sie etwa noch 1882 im Lehrbuch von
Ludwig Gumplowicz ihren Niederschlag gefunden hatte,108 gehörte dagegen
tatsächlich der Vergangenheit an. Für die theoretische Durchdringung des
Verwaltungsrechts dagegen war Merkls Buch ein Meilenstein, auf dem die
Wissenschaftnochheuteaufbaut.109
c) FritzSander
Wennvorhindas FesthaltenMerkls zurReinenRechtslehrebesondershervor-
gehoben wurde, so ist das keine Selbstverständlichkeit: Viele von Kelsens
SchülernschlugenschonbaldeigeneWegeein,wasvonihremLehrernichtnur
toleriert, sondernwenigstenszumTeil auchgefördertwurde: »Ichglaube,dass
einLehrerkeinengroesserenFehlerbegehenkannalsvonseinenSchuelernnur
ein jurare adverbamagistri zu erwarten.«110DieseHaltung ist umsomehrbe-
merkenswert,alsKelsenanihrauchnachseinemKonfliktmitseinemeinstigen
Meisterschüler Fritz Sander111 festhielt.Dieser hatte nach seinemStudiumzu-
nächst die Rechtsanwaltslaufbahn eingeschlagen, besuchte jedoch ab 1915
parallel dazudasPrivatseminarKelsens.Alsdieser 1918vonderExportakade-
mie andieUniversitätwechselte, positionierte er Sander als seinenNachfolger
anderExportakademie,woSanderbis1922lehrte. 1920habilitiertesichSander
mit der Arbeit »Die transzendentaleMethode der Rechtsphilosophie und der
Begriff des Rechtsverfahrens« für die Fächer Allgemeine Staatslehre, Rechts-
philosophieundderenGeschichte.ÜberdasHabilitationsverfahrensindkeine
Akten vorhanden;Kelsen berichtet, dass er »seineHabilitierung gegen grosse
107 Stolleis,GeschichtedesöffentlichenRechts III, 149.
108 Stolleis,GeschichtedesöffentlichenRechts III, 243.
109 1931 erschien eineÜbersetzung ins Tschechische, 1932 ins Spanische. 1969, kurz vor
Merkls Tod, erschien ein unveränderter Nachdruck. Vgl. Stolleis, Geschichte des öf-
fentlichenRechts III, 149.
110 Kelsen,Autobiographie23=HKW1,62.
111 8.6. 1889–3.10.1939.Vgl. zu ihmOlechowski, Busch,HansKelsenanderUniversität
Prag;Kletzer, FritzSander;Korb, SandergegenKelsen.
AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 487
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik