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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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allerdings Stolleis unter Hinweis auf diesen Umstand behauptet, dassMerkls Lehrbuch für Studenten kaumbrauchbarwar,107 soübersieht er, dass der Stu- dienplan ja dasösterreichischeVerwaltungsrechtmit der allgemeinenVerwal- tungslehre kombiniert hatte,Merkl auch beides gemeinsamvortrug, und das BuchwohlauchdiesemgemeinschaftlichenKonzeptRechnungtrug:Dennwenn Verwaltung zufolge der Reinen Rechtslehre eine Rechtsfunktion war, dann konnte Verwaltungslehre nur eine Verwaltungsrechtslehre sein. Merkl nahm ganz offensichtlich eine Umdeutung des Faches Verwaltungslehre vor, analog der Umdeutung der Staatslehre in eine Staatsrechtslehre durch Kelsen. Eine nicht-juristische Verwaltungslehre, wie sie etwa noch 1882 im Lehrbuch von Ludwig Gumplowicz ihren Niederschlag gefunden hatte,108 gehörte dagegen tatsächlich der Vergangenheit an. Für die theoretische Durchdringung des Verwaltungsrechts dagegen war Merkls Buch ein Meilenstein, auf dem die Wissenschaftnochheuteaufbaut.109 c) FritzSander Wennvorhindas FesthaltenMerkls zurReinenRechtslehrebesondershervor- gehoben wurde, so ist das keine Selbstverständlichkeit: Viele von Kelsens SchülernschlugenschonbaldeigeneWegeein,wasvonihremLehrernichtnur toleriert, sondernwenigstenszumTeil auchgefördertwurde: »Ichglaube,dass einLehrerkeinengroesserenFehlerbegehenkannalsvonseinenSchuelernnur ein jurare adverbamagistri zu erwarten.«110DieseHaltung ist umsomehrbe- merkenswert,alsKelsenanihrauchnachseinemKonfliktmitseinemeinstigen Meisterschüler Fritz Sander111 festhielt.Dieser hatte nach seinemStudiumzu- nächst die Rechtsanwaltslaufbahn eingeschlagen, besuchte jedoch ab 1915 parallel dazudasPrivatseminarKelsens.Alsdieser 1918vonderExportakade- mie andieUniversitätwechselte, positionierte er Sander als seinenNachfolger anderExportakademie,woSanderbis1922lehrte. 1920habilitiertesichSander mit der Arbeit »Die transzendentaleMethode der Rechtsphilosophie und der Begriff des Rechtsverfahrens« für die Fächer Allgemeine Staatslehre, Rechts- philosophieundderenGeschichte.ÜberdasHabilitationsverfahrensindkeine Akten vorhanden;Kelsen berichtet, dass er »seineHabilitierung gegen grosse 107 Stolleis,GeschichtedesöffentlichenRechts III, 149. 108 Stolleis,GeschichtedesöffentlichenRechts III, 243. 109 1931 erschien eineÜbersetzung ins Tschechische, 1932 ins Spanische. 1969, kurz vor Merkls Tod, erschien ein unveränderter Nachdruck. Vgl. Stolleis, Geschichte des öf- fentlichenRechts III, 149. 110 Kelsen,Autobiographie23=HKW1,62. 111 8.6. 1889–3.10.1939.Vgl. zu ihmOlechowski, Busch,HansKelsenanderUniversität Prag;Kletzer, FritzSander;Korb, SandergegenKelsen. AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 487
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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