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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Dispensehen revidierte, womit sich der Streit umderen Zulässigkeit bis zum ErlassdesnationalsozialistischenEhegesetzes 1938 fortsetzte.154 Kelsenwurdezwarangeboten,aufeinenderwenigenRichterstühlenominiert zuwerden,über den die sozialdemokratische Partei nach demneuen Bestell- modus noch verfügen konnte, er lehnte dies aber ab, weil er auch in dieser Situation parteipolitische Neutralität bewahrenwollte (1919 war er von allen Parteien einvernehmlich in dieses Amt gewählt worden). Vielmehr entschloss sichKelsen– auch angesichts dermassivenAnfeindungen, die ihmander Fa- kultät widerfuhren und den Beschimpfungen, denen sogar Kelsens Kinder ausgesetztwaren–WienundÖsterreich zuverlassen.1930nahmereinenRuf der Universität Köln an, wo er vor allemVölkerrecht unterrichten sollte und zunächstauchmitoffenenArmenaufgenommenwurde.Als jedochdieNSDAP 1933 inDeutschlanddieMacht ergriff,warKelseneinerder allererstenProfes- soren,die,am13.April,zunächstbeurlaubtunddannmitJahresende1933auch formell indenRuhestandversetztwurden.155Nurmit vielGlückgelangKelsen undseinerFamiliedieFlucht ausDeutschland. »VonKoelnging ich zunaechst nachWien,umvonhierausdienoetigenSchrittezuunternehmen,mireineneue Existenzgrundlagezuschaffen.DassdieWienerUniversitaetnichtdasGeringste tatummirinirgendeinerFormdieFortsetzungmeinerakademischenTaetigkeit zu ermoeglichen, versteht sich von selbst«, vermerkte Kelsen nicht ohne Bit- terkeit in seiner Autobiographie156. Vielmehrmusste Kelsenweiter nachGenf ziehen,wo er am InstitutUniversitaire deHautes Etudes Internationales zwar vorläufig unterkam, aber keine Daueranstellung und vor allem keine Pensi- onsberechtigung erhielt. Daher nahm Kelsen 1936 auch noch einen Ruf der DeutschenUniversität Prag an,woderVölkerrechtslehrstuhl schonseit länge- rem vakant war – Sander, der seit 1930 an derselben Universität den staats- rechtlichenLehrstuhl innehatte, hatte vergeblich dieBerufungKelsens zu ver- hindern versucht. Aufgrund der zunehmenden Radikalisierung der deutsch- nationalenStudentenwarKelsensWirken inPragerheblicheingeschränkt;die ZerschlagungderTschechoslowakei1938/39erlebteervonGenfaus,woernoch bis 1940 blieb unddann in dieVereinigten Staaten emigrierte. Auchdortwar Kelsensweiteres Schicksal noch langeunsicher, bis er 1945 zum full professor derUniversityofCalifornia inBerkeleyernanntwurdeunddortnochbis1952 lehrte. Er starb am 19.April 1973 in Orinda, einer Kleinstadt nahe Berkeley. 154 Der – noch heute geltende – §121 Ehegesetz 6. 7. 1938 dRGBl. I, 807, erklärte die Dis- pensehen ex tunc für gültig; zudem ermöglichte dieses Gesetz nun auchKatholiken die EhescheidungdemBandenach. 155 Lepsius,HansKelsenundderNationalsozialismus. 156 Kelsen,Autobiographie37. AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 497
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938