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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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nerseits den autoritären Staat inReinkultur gegenwärtig das bolschewistische Rußland darstellt, und daß andererseits […] die Schweiz sich in polaremGe- gensatz zur bolschewistischen Staatsauffassung weiß, so kann es für einen christlichseinwollendenStaatkeinenZweifelgeben,woereherseinpolitisches Vorbild zusuchenhat.«217 StandalsoMerkldemautoritärenRegimeebensokritischgegenüberwieder ArtundWeise,wieesandieMachtgekommenwar,sobestehtandererseitsdoch keinZweifel daran,dass erder Ideologie eines christlichenStändestaats aufge- schlossen, japositivgegenüberstandunddervonPiusXI.erlassenenEnzyklika »Quadragesimo anno« als dem »bedeutendsten staatspolitischen Bekenntnis dieses Jahrhunderts«Respektzollte.218 Ineinembreitangelegten, imNovember 1933 verfassten und 1934 in der ZÖR veröffentlichten Aufsatz über den »staatsrechtlichenGehalt« dieser Enzyklika sah er deren primäres Ziel in der Etablierung einerGesellschaftsordnung, in der sowohl der »Kapitalismus« als auch der »Klassenkampf« überwunden sei.219Als Mittel dazu propagiere die Enzyklika die »Zusammenarbeit der Stände«. Diese haben die Aufgabe, den Staatzuentlasten,müssendaherselbstverwaltendeKörperschaftensein,»denn sonstwären sie ja nichts als ein neuer Typus vonStaatsorganen«.220Wenndie Enzyklika von einer »Ständeverfassung« spreche, so verwende sie das Wort »Verfassung« in einem ähnlichen Sinne, wie es in »Kirchenverfassung, Schul- verfassung, Vereinsverfassung,Wirtschaftsverfassung usw.« gebraucht werde; überdie»Staatsverfassung«sage»Quadragesimoanno«garnichtsaus;hiezusei vielmehrdieEnzyklika »ImmortaleDei« von1885weitermaßgeblich,wonach dieKircheeinenneutralenStandpunktinBezugaufdieStaatsformeinnehme.Es stehe den Staaten daher frei, »ob und inwieweit sie der Staatsverfassung den Charakter eines Ständestaates geben, d.h. ob und inwieweit sie den Berufs- ständen über das [sic!] für sie geforderte innerstaatliche Wirkungsbereich hinaus die Trägerschaft oder wenigstens Teilhaberschaft der Staatswillensbil- dungeinräumen.«221Mitdieser–richtigen–AnalysederEnzyklika fandMerkl beimDollfuß-RegimewohlkaumungeteilteZustimmung. Merklwar – sowie auchKelsenunddieüberwiegendeMehrheit derÖster- reicher/innen–nach1918stets einBefürworterdes»Anschlusses«Österreichs anDeutschlandgewesen.DassderAnschlusswunschabderErnennungHitlers zumdeutschenReichskanzler1933einevölligneueBedeutunghatte,erkannten nicht alle von ihnen; erinnert sei andieserStellenurandieöffentlicheAuffor- derungKarlRenners,beiderVolksabstimmungvom10.April 1938mit»ja«zu 217 Merkl, Ständisch-autoritäreVerfassung IV. 218 Ebd. 219 Merkl,Quadragesimoanno208, zurDatierungvgl. ebd.Anm.1. 220 Ebd.216. 221 Ebd.238. AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 511
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938