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nerseits den autoritären Staat inReinkultur gegenwärtig das bolschewistische
Rußland darstellt, und daß andererseits […] die Schweiz sich in polaremGe-
gensatz zur bolschewistischen Staatsauffassung weiß, so kann es für einen
christlichseinwollendenStaatkeinenZweifelgeben,woereherseinpolitisches
Vorbild zusuchenhat.«217
StandalsoMerkldemautoritärenRegimeebensokritischgegenüberwieder
ArtundWeise,wieesandieMachtgekommenwar,sobestehtandererseitsdoch
keinZweifel daran,dass erder Ideologie eines christlichenStändestaats aufge-
schlossen, japositivgegenüberstandunddervonPiusXI.erlassenenEnzyklika
»Quadragesimo anno« als dem »bedeutendsten staatspolitischen Bekenntnis
dieses Jahrhunderts«Respektzollte.218 Ineinembreitangelegten, imNovember
1933 verfassten und 1934 in der ZÖR veröffentlichten Aufsatz über den
»staatsrechtlichenGehalt« dieser Enzyklika sah er deren primäres Ziel in der
Etablierung einerGesellschaftsordnung, in der sowohl der »Kapitalismus« als
auch der »Klassenkampf« überwunden sei.219Als Mittel dazu propagiere die
Enzyklika die »Zusammenarbeit der Stände«. Diese haben die Aufgabe, den
Staatzuentlasten,müssendaherselbstverwaltendeKörperschaftensein,»denn
sonstwären sie ja nichts als ein neuer Typus vonStaatsorganen«.220Wenndie
Enzyklika von einer »Ständeverfassung« spreche, so verwende sie das Wort
»Verfassung« in einem ähnlichen Sinne, wie es in »Kirchenverfassung, Schul-
verfassung, Vereinsverfassung,Wirtschaftsverfassung usw.« gebraucht werde;
überdie»Staatsverfassung«sage»Quadragesimoanno«garnichtsaus;hiezusei
vielmehrdieEnzyklika »ImmortaleDei« von1885weitermaßgeblich,wonach
dieKircheeinenneutralenStandpunktinBezugaufdieStaatsformeinnehme.Es
stehe den Staaten daher frei, »ob und inwieweit sie der Staatsverfassung den
Charakter eines Ständestaates geben, d.h. ob und inwieweit sie den Berufs-
ständen über das [sic!] für sie geforderte innerstaatliche Wirkungsbereich
hinaus die Trägerschaft oder wenigstens Teilhaberschaft der Staatswillensbil-
dungeinräumen.«221Mitdieser–richtigen–AnalysederEnzyklika fandMerkl
beimDollfuß-RegimewohlkaumungeteilteZustimmung.
Merklwar – sowie auchKelsenunddieüberwiegendeMehrheit derÖster-
reicher/innen–nach1918stets einBefürworterdes»Anschlusses«Österreichs
anDeutschlandgewesen.DassderAnschlusswunschabderErnennungHitlers
zumdeutschenReichskanzler1933einevölligneueBedeutunghatte,erkannten
nicht alle von ihnen; erinnert sei andieserStellenurandieöffentlicheAuffor-
derungKarlRenners,beiderVolksabstimmungvom10.April 1938mit»ja«zu
217 Merkl, Ständisch-autoritäreVerfassung IV.
218 Ebd.
219 Merkl,Quadragesimoanno208, zurDatierungvgl. ebd.Anm.1.
220 Ebd.216.
221 Ebd.238.
AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 511
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik