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auf, wobei er zahlreiche Lehrveranstaltungen vonHans Kelsen belegte341 und
wurde per 1.April 1920 Leiter derRechtssektionder österreichischenVölker-
bundliga. Als einer der Ersten – sein Rigorosenprotokoll trägt die Ordnungs-
nummer 3– reichte er eine staatswissenschaftlicheDissertation ein;342 eshan-
delte sichumeinebereits gedruckteArbeitüber»DasProblemvonderVerlet-
zungderbelgischenNeutralität«, die auf einenentsprechenden, 1919auf einer
VeranstaltungderVölkerbundligagehaltenenVortragzurückging. In ihrsaher
dendeutschenÜberfallaufBelgien1914alsrechtswidrigenAktan.Dasssichdie
deutsche Reichsregierung auf einenNotstand berief, beurteilte Kunz v.a. auf-
grund einer Analyse der Begriffe »Notwehr« und »Notstand« undwelche Be-
deutungdiese imStrafrecht haben: »DerNotstand ist ebennichtwieNotwehr
AusübungeinesRechtes, fürdessenFolgenman,abgesehenvomNotwehrexzeß
nichthaftet; er ist nureinStrafausschließungsgrund,macht aber zivilrechtlich
verantwortlich.DerNotstand, auchder staatliche, ist eben ›Ausnahmsrecht, er
durchbrichtdiesonstigeRechtskonsequenz,dieRegeldesRechts.‹«343DieArbeit
wurde von Strisower und Hold-Ferneck positiv bewertet, worauf Kunz am
16.Dezember1920zumDr.rer.pol. promovierte.344
Nochkurzdavor,am26.Oktober1920,reichteKunzeineweitere,nochnicht
gedruckte Monographie, »Die völkerrechtliche Option«, bei der Rechts- und
StaatswissenschaftlichenFakultätderUniversitätWienein,verbundenmitdem
Antrag, ihm auf Grundlage dieser Schrift und einiger weiterer Arbeiten (dar-
unterauchseinerDissertation)dieveniafürVölkerrechtzuerteilen.Wiederum
gutachtetensowohlStrisoweralsauchHold-Ferneckpositiv,wennauchletzterer
die – von ihmselbst begutachtete –Dissertationnunmehr als »widerspruchs-
voll«und»kühn«kritisierte. InsbesonderestellteHold–der,wieerwähnt,1905
selbst eineMonographie zuNotstandundNotwehr veröffentlicht hatte – fest,
dass der »sogenannte Staatsnotstand […] natürlich mit der Frage der Straf-
barkeit nichts zu tun« habe und distanzierte sich von denDankesworten, die
Kunz imVorwort zu seinerDissertationanHoldgerichtethatte: »Ichhabe ihn
niemals in seiner Auffassung bestärkt, dass Deutschland Belgien ein Unrecht
getanhabe.«345
Was nun folgte, ist aufgrund der Quellenlage nicht mehr eindeutig zu re-
341 Kammerhofer, Kunz 243. Insofern scheint es nicht gerechtfertigt, wennKorb, Kelsens
Kritiker98 f, schreibt,dassKunzprimärbeiStrisowerundHold-Ferneckstudiertundnur
»nebenbei« auchdasSeminarKelsensbesuchthätte.
342 Vgl. oben196.
343 Kunz,BelgischeNeutralität28,unterVerwendungeinesZitatsvonStrisower,Kriegund
Völkerrechtsordnung85.
344 UAW, JRA St 3. Die als Dissertation eingereichte kleine Druckschrift liegt – bis heute
unaufgeschnitten!– imRigorosenakt.
345 AlexanderHold-Ferneck,»Bericht«,datiert24. 11. 1920,ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Univ.
Wien,Karton611,PersonalaktKunz Josef, fol. 14v.
Völkerrecht 539
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik