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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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auf, wobei er zahlreiche Lehrveranstaltungen vonHans Kelsen belegte341 und wurde per 1.April 1920 Leiter derRechtssektionder österreichischenVölker- bundliga. Als einer der Ersten – sein Rigorosenprotokoll trägt die Ordnungs- nummer 3– reichte er eine staatswissenschaftlicheDissertation ein;342 eshan- delte sichumeinebereits gedruckteArbeitüber»DasProblemvonderVerlet- zungderbelgischenNeutralität«, die auf einenentsprechenden, 1919auf einer VeranstaltungderVölkerbundligagehaltenenVortragzurückging. In ihrsaher dendeutschenÜberfallaufBelgien1914alsrechtswidrigenAktan.Dasssichdie deutsche Reichsregierung auf einenNotstand berief, beurteilte Kunz v.a. auf- grund einer Analyse der Begriffe »Notwehr« und »Notstand« undwelche Be- deutungdiese imStrafrecht haben: »DerNotstand ist ebennichtwieNotwehr AusübungeinesRechtes, fürdessenFolgenman,abgesehenvomNotwehrexzeß nichthaftet; er ist nureinStrafausschließungsgrund,macht aber zivilrechtlich verantwortlich.DerNotstand, auchder staatliche, ist eben ›Ausnahmsrecht, er durchbrichtdiesonstigeRechtskonsequenz,dieRegeldesRechts.‹«343DieArbeit wurde von Strisower und Hold-Ferneck positiv bewertet, worauf Kunz am 16.Dezember1920zumDr.rer.pol. promovierte.344 Nochkurzdavor,am26.Oktober1920,reichteKunzeineweitere,nochnicht gedruckte Monographie, »Die völkerrechtliche Option«, bei der Rechts- und StaatswissenschaftlichenFakultätderUniversitätWienein,verbundenmitdem Antrag, ihm auf Grundlage dieser Schrift und einiger weiterer Arbeiten (dar- unterauchseinerDissertation)dieveniafürVölkerrechtzuerteilen.Wiederum gutachtetensowohlStrisoweralsauchHold-Ferneckpositiv,wennauchletzterer die – von ihmselbst begutachtete –Dissertationnunmehr als »widerspruchs- voll«und»kühn«kritisierte. InsbesonderestellteHold–der,wieerwähnt,1905 selbst eineMonographie zuNotstandundNotwehr veröffentlicht hatte – fest, dass der »sogenannte Staatsnotstand […] natürlich mit der Frage der Straf- barkeit nichts zu tun« habe und distanzierte sich von denDankesworten, die Kunz imVorwort zu seinerDissertationanHoldgerichtethatte: »Ichhabe ihn niemals in seiner Auffassung bestärkt, dass Deutschland Belgien ein Unrecht getanhabe.«345 Was nun folgte, ist aufgrund der Quellenlage nicht mehr eindeutig zu re- 341 Kammerhofer, Kunz 243. Insofern scheint es nicht gerechtfertigt, wennKorb, Kelsens Kritiker98 f, schreibt,dassKunzprimärbeiStrisowerundHold-Ferneckstudiertundnur »nebenbei« auchdasSeminarKelsensbesuchthätte. 342 Vgl. oben196. 343 Kunz,BelgischeNeutralität28,unterVerwendungeinesZitatsvonStrisower,Kriegund Völkerrechtsordnung85. 344 UAW, JRA St 3. Die als Dissertation eingereichte kleine Druckschrift liegt – bis heute unaufgeschnitten!– imRigorosenakt. 345 AlexanderHold-Ferneck,»Bericht«,datiert24. 11. 1920,ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Univ. Wien,Karton611,PersonalaktKunz Josef, fol. 14v. Völkerrecht 539
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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