Page - 634 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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d.h.dieFinanzgebarung,StaatsbuchführungundRechnungskontrolle.Siekann
daher als Vorläuferin des heute in denwirtschaftswissenschaftlichen Studien
gelehrtenRechnungswesen angesehenwerden.DieAusbildung imStaatsrech-
nungswesen war Voraussetzung für gewisse Anstellungen in denMinisterien
(zum Beispiel im Bereich der Buchhaltung) oder direkt beim (Staats-)Rech-
nungshof.
Das Staatsrechnungswesen hatte als Teil der Beamtenausbildung in Kame-
ralistik Eingang in die Studienpläne derRechts- und Staatswissenschaftlichen
Fakultät gefunden. Bereits 1761 hatteMaria Theresia die Rechen-Cammer als
Vorläuferin des heutigen österreichischen Rechnungshofes eingerichtet. 1866
wurdemitdemOberstenRechnungshofeineneueKontrollbehördegeschaffen;
dieunmittelbareUnterordnungunterdenKaiserunddieGleichstellungmitden
Ministerien blieb aufrecht, doch die Buchhaltungen wurden denMinisterien
zugeordnet. 1918 übernahmdie Republik den Rechnungshof und unterstellte
ihn dem Staatsrat. In den beiden darauffolgenden Jahren bestimmten das
»Gesetz über den Staatsrechnungshof« (StGBl. 85/1919) sowie das B-VG 1920
(fünftesHauptstück,Artikel 121ff.),dassdieserunmittelbarundausschließlich
derNationalversammlungunterstellt sei. ZudemerfuhrenWirkungskreis und
Inhalt der Finanzkontrolle eine Erweiterung: Der Rechnungshof war in der
ErstenRepublikzurÜberprüfungderGebarungdergesamtenStaatswirtschaft
einschließlich der Staatsschuld befugt. Auch gewisse Stiftungen, Fonds und
Anstalten sowieRechtsträger, andenender Staat finanziell beteiligtwar, fielen
unterdiePrüfungskompetenzen.AußerdemhattederRechnungshofnunmehr
nicht allein zuprüfen, obdieGebarung rechtmäßig, sondernauchob sieöko-
nomischundzweckmäßig ist.
DiesedemRechnungshof,beziehungsweisevorgelagertdenMinisterien,über-
tragenen Aufgaben verhalfen dem Fach Staatsrechungswissenschaft zu regem
Zulauf seitens der Studierenden, zumal im BGBl 87/1927 die Erfordernisse für
dieErlangungvonDienstpostender allgemeinenVerwaltungneu festgelegtwur-
den.DemnachwardiePrüfungausStaatsrechnungswissenschaftalsFachprüfung
für folgendeVerwaltungsstellenVoraussetzung: Rechnungsdienst, Kassendienst,
Quästur- undKassendienst an denHochschulen und anderen höheren Lehran-
stalten, sowie für den fachtechnischenDienst im Postsparkassenamt.Wer auch
immer bereits im Bundesdienst stand, aber eine Anstellung in einer höheren
Verwendungsgruppe in einemdieserGebiete anstrebte,musste sichumdieAb-
solvierungderStaatsrechnungsprüfungbemühen.
DasBGBl87/1927 setzte somitdenaltenErlassdesGeneralrechnungsdirek-
toriums vom 11.November 1852 außer Kraft (RGBl 1/1853), der bislang die
Prüfungsbestimmungen über die Befähigung zum »Comptabilitäts- und Cas-
sedienst« festgesetzthatte.MitdemBGBl303/1927wurdezudemdieErlassung
der neuen Vorschrift für die Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft
DiestaatswissenschaftlichenFächer634
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik