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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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d.h.dieFinanzgebarung,StaatsbuchführungundRechnungskontrolle.Siekann daher als Vorläuferin des heute in denwirtschaftswissenschaftlichen Studien gelehrtenRechnungswesen angesehenwerden.DieAusbildung imStaatsrech- nungswesen war Voraussetzung für gewisse Anstellungen in denMinisterien (zum Beispiel im Bereich der Buchhaltung) oder direkt beim (Staats-)Rech- nungshof. Das Staatsrechnungswesen hatte als Teil der Beamtenausbildung in Kame- ralistik Eingang in die Studienpläne derRechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät gefunden. Bereits 1761 hatteMaria Theresia die Rechen-Cammer als Vorläuferin des heutigen österreichischen Rechnungshofes eingerichtet. 1866 wurdemitdemOberstenRechnungshofeineneueKontrollbehördegeschaffen; dieunmittelbareUnterordnungunterdenKaiserunddieGleichstellungmitden Ministerien blieb aufrecht, doch die Buchhaltungen wurden denMinisterien zugeordnet. 1918 übernahmdie Republik den Rechnungshof und unterstellte ihn dem Staatsrat. In den beiden darauffolgenden Jahren bestimmten das »Gesetz über den Staatsrechnungshof« (StGBl. 85/1919) sowie das B-VG 1920 (fünftesHauptstück,Artikel 121ff.),dassdieserunmittelbarundausschließlich derNationalversammlungunterstellt sei. ZudemerfuhrenWirkungskreis und Inhalt der Finanzkontrolle eine Erweiterung: Der Rechnungshof war in der ErstenRepublikzurÜberprüfungderGebarungdergesamtenStaatswirtschaft einschließlich der Staatsschuld befugt. Auch gewisse Stiftungen, Fonds und Anstalten sowieRechtsträger, andenender Staat finanziell beteiligtwar, fielen unterdiePrüfungskompetenzen.AußerdemhattederRechnungshofnunmehr nicht allein zuprüfen, obdieGebarung rechtmäßig, sondernauchob sieöko- nomischundzweckmäßig ist. DiesedemRechnungshof,beziehungsweisevorgelagertdenMinisterien,über- tragenen Aufgaben verhalfen dem Fach Staatsrechungswissenschaft zu regem Zulauf seitens der Studierenden, zumal im BGBl 87/1927 die Erfordernisse für dieErlangungvonDienstpostender allgemeinenVerwaltungneu festgelegtwur- den.DemnachwardiePrüfungausStaatsrechnungswissenschaftalsFachprüfung für folgendeVerwaltungsstellenVoraussetzung: Rechnungsdienst, Kassendienst, Quästur- undKassendienst an denHochschulen und anderen höheren Lehran- stalten, sowie für den fachtechnischenDienst im Postsparkassenamt.Wer auch immer bereits im Bundesdienst stand, aber eine Anstellung in einer höheren Verwendungsgruppe in einemdieserGebiete anstrebte,musste sichumdieAb- solvierungderStaatsrechnungsprüfungbemühen. DasBGBl87/1927 setzte somitdenaltenErlassdesGeneralrechnungsdirek- toriums vom 11.November 1852 außer Kraft (RGBl 1/1853), der bislang die Prüfungsbestimmungen über die Befähigung zum »Comptabilitäts- und Cas- sedienst« festgesetzthatte.MitdemBGBl303/1927wurdezudemdieErlassung der neuen Vorschrift für die Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft DiestaatswissenschaftlichenFächer634
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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