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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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39Kriegsinvalide  – Kriegsbeschädigte  – Kriegsopfer : Benennungen und Definitionen wendet wird, trägt das zentrale Nachkriegsgesetz, das Invalidenentschädigungsgesetz (IEG) von 1919,87 den Begriff zwar noch im Titel, spricht aber im Text selbst nur mehr vom „Geschädigten“.88 Das alte militärische Wort tritt hier bloß noch im Kompositum der „Invalidenrente“ auf.89 Zum Begriff des Invaliden war schon während des Ersten Weltkriegs der des Kriegsbeschädigten hinzugekommen.90 Bei einer Kriegsverletzung von einer Schädi- gung zu sprechen, war also nicht neu. In der Alltagssprache wurden die Bezeichnungen praktisch synonym verwendet, doch in normativen Texten, in den Verordnungen und Erlässen des Kriegs- und des Landesverteidigungsministeriums, wurde bis zum Ende des Krieges zwischen (Kriegs-)Invaliden und Kriegsbeschädigten präzis unterschie- den : Der Invalide war nach der geltenden Superarbitrierungsvorschrift der „zu allen Militär-Diensten für immer untauglich[e]“91 Mann. Der Kriegsbeschädigte hingegen galt als potenziell wiederherstellbar und hatte daher Anspruch auf „Nachbehandlung“, wie der von Militär- und Zivilbehörden gemeinsam zur Verfügung gestellte Mix aus medizinischer Behandlung, Nachheilung und Schulung genannt wurde.92 Weder aber griff die Tatsache, dass ein Soldat dieser Nachbehandlung unterzogen wurde, dem Urteil der Superarbitrierungskommission vor noch wurde dadurch ein Präjudiz für eine künftige Rente geschaffen. Der Begriff des „Kriegsbeschädigten“ war  – so be- tonte das Kriegsministerium 1916 ausdrücklich  – „nicht zu verwechseln mit dem Be- griffe [‚Kriegs]-Invalide‘“. Ein Kriegsbeschädigter war für die Armee nicht mehr und 87 StGBl 1919/245. 88 Ebd., vgl. auch die Begriffe „schädigendes Ereignis“ (§ 1), „Gesundheitsschädigung“ (§ 3), „Kriegsbe- schädigungen“ (§ 62). 89 Ebd., § 9 ff. 90 „Als Kriegsbeschädigte im Sinne der oben bezogenen Erlässe sind jene zur aktiven militärischen Dienst- leistung verwendeten Personen anzusehen, die sich während und infolge der Ausübung des Militär- dienstes im gegenwärtigen Kriege, ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigendes körperliches Gebrechen, beziehungsweise eine derartige Krankheit oder auch nur eine Verschlimmerung einer solchen schon vor ihrer Einrückung zur aktiven Dienstleistung erworbenen Krankheit zugezogen haben.“ Erlass des KM v. 28.3.1916, Abt. I.F. Nr. 287 ex 1915 (Auslegung des Begriffes „Kriegsbeschädigte“ in den Erlässen des Kriegsministeriums, Präs. Nr. 10942 und 22301 ex 1915), in : K.k. Ministerium des Innern, Mitteilungen über Fürsorge für Kriegsbeschädigte, Wien 1916, S.  111. Der Begriff des Kriegsbeschädigten löste auch im Deutschen Reich den älteren des Kriegskrüppels ab ; siehe Deborah Cohen, Kriegsopfer, in : Rolf Spilker/Bernd Ulrich (Hg.), Der Tod als Maschinist. Der industrialisierte Krieg 1914–1918. Eine Aus- stellung des Museums Industriekultur Osnabrück im Rahmen des Jubiläums „350 Jahre Westfälischer Friede“. 17. Mai–23. August 1998. Katalog, Bramsche 1998, S.  216–227, hier S.  221. 91 Superarbitrierungs-Vorschrift für die Personen des k. k. Heeres, vom Jahre 1885 (Ergänzt bis Ende April 1897), Wien 1897, § 54. 92 Zu Nachbehandlung und Schulung siehe Kapitel 4.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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