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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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53Inkonsequente Rechtssetzung : Wehrpflicht und Militärversorgung Invalidenentschädigungsgesetz von 1919, das  – indem es bestimmte Versorgungsprin- zipien wirklich neu normierte  – zweifellos einen Meilenstein darstellte, war weder die völlige Abkehr von früheren Regelungen noch eine republikanische Neuschöpfung ohne Vorgeschichte. Dieses Gesetz bildete vielmehr die längst überfällige Umsetzung drängender Erfordernisse. Bis dahin war die Invalidenversorgung immer noch eher Armenfürsorge denn Sozialleistung mit klar definierten Ansprüchen, waren immer noch die militärischen Kriterien der Dienstzeit und des Dienstgrades und nicht das zivile Kriterium des Erwerbseinkommens ausschlaggebend für die Höhe einer Inva- lidenrente und herrschte bei den Regelungen zur Versorgung von kriegsbeschädigten Soldaten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen immer noch eine arge Zersplitte- rung. Trotz einiger Anpassungen blieben die legistischen Rahmenbedingungen, unter denen die staatliche Versorgung der Kriegsbeschädigten und ihrer Angehörigen bzw. Hinterbliebenen stattfand, bis zum Ende der Monarchie im Wesentlichen unverändert. 2.1 Inkonsequente Rechtssetzung : Wehrpflicht und Militärversorgung Die Tatsache, dass Österreich-Ungarn im Jahr 1868 die allgemeine Wehrpflicht für Männer5 eingeführt hatte, lässt zunächst vermuten, dass in der Folge auch Regelun- gen getroffen wurden, die den geänderten Bedingungen Rechnung trugen, unter wel- chen ein Krieg stattfinden musste, wenn die allgemeine Wehrpflicht schlagend wurde. Regelungen also, die beispielsweise festlegten, wie mit Schäden umzugehen sei, die Wehrpflichtige während ihres Militärdienstes erlitten. Dem Gesetzgeber dürfte bereits bei ihrer Einführung bewusst gewesen sein, dass die allgemeine Wehrpflicht neue Herausforderungen an das Gemeinwesen stellen würde. Denn im Wehrgesetz des Jahres 1868 wurde ergänzend festgelegt, dass jene Wehrpflich- tigen, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingezogen werden konnten, eine sogenannte Militärtaxe zu entrichten hatten, die zweckgebunden für die Militärinvaliden- versorgung zu verwenden war. Die genaue Bestimmung der Höhe und Art dieser Steuer blieb allerdings einem eigenen Gesetz überlassen,6 bis zu dessen tatsächlicher Beschluss- fassung weitere zwölf Jahre vergehen sollten. Erst das sogenannte Militärtaxgesetz von 1880, das auch den Beginn der gesetzlichen Regelung der Versorgung von Witwen und Waisen verstorbener Soldaten markiert, regelte diese Wehrersatzsteuer.7 Man kann also 5 RGBl 1868/151, Wehrgesetz. § 1 lautet : „Die Wehrpflicht ist eine allgemeine und muß von jedem wehr- fähigen Staatsbürger persönlich erfüllt werden.“ Bei der Armee dauerte der Wehrdienst drei Jahre (ab 1912 zwei Jahre), weitere sieben Jahre verblieben die Wehrpflichtigen in der Reserve. 6 Ebd., § 55. 7 RGBl 1880/70.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
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