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64 Die Gesetzgebung der Monarchie
res Behelfssystem zur finanziellen Unterstützung von Kriegsbeschädigten sowie deren
Familien geschaffen. Dieses System setzte allerdings zunächst nicht bei den Kriegsbe-
schädigten selbst an, sondern bei ihren Angehörigen. Als Basis für einen Großteil der
finanziellen Seite der Kriegsbeschädigtenfürsorge diente nämlich nicht das – wie ge-
zeigt wurde
– denkbar ungeeignete Militärversorgungsgesetz, sondern das sogenannte
Unterhaltsbeitragsgesetz aus 1912, das ursprünglich geschaffen worden war, um den
Unterhalt der Angehörigen von einberufenen Reservisten zu regeln.38
Im Wesentlichen hatte dieses Gesetz festgelegt, dass Angehörige dann einen An-
spruch auf staatliche Versorgungsleistungen haben sollten, wenn ihr Unterhalt zuvor
vom Einberufenen bestritten worden war. Starb dieser im Dienst, so stand den An-
gehörigen eine 6-monatige Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge zu. In der Durchfüh-
rungsverordnung zum Gesetz war ein flächendeckendes System von Unterhaltsbe-
zirks- und -landeskommissionen konzipiert worden, die allerdings erst im Fall einer
Generalmobilmachung ihre Arbeit aufnehmen sollten.39 Dass es sich bei den Unter-
haltsbeiträgen nicht um zur Verteilung kommende Almosen handelte, sie aber auch
nicht generell und ohne Blick auf die Situation der Angehörigen ausbezahlt werden
sollten, macht diese Durchführungsverordnung ebenfalls klar. Dort heißt es :
„Formell stellt sich der Unterhaltsbeitrag nicht als Armenunterstützung dar […]. Materiell
wird aber im allgemeinen die Auffassung zutreffen, daß der Unterhaltsbeitrag dort, wo auch
eine rationelle und wohlwollende Armenpflege einzutreten hätte, jedenfalls nicht zu versagen
ist.“40
Im Klartext hieß das : Zumindest alle jene, die, weil ihr Ernährer zum Militär einge-
zogen worden war, Anspruch auf Armenunterstützung durch die Gemeinde hätten,
bekommen stattdessen Unterhaltsbeiträge aus dem Staatsbudget ausbezahlt. Dass im
Unterhaltsbeitragsgesetz keine Einkommensgrenzen oder sonstigen Parameter for-
muliert wurden, die eine administrierbare Grundlage für die Bemessung der Beiträge
hätten liefern können, dürfte schlicht daran gelegen haben, dass das Gemeinwesen zu
dieser Zeit Fürsorge nur als Minimalversorgung kannte und daher kein Bedarf vor-
handen gewesen war, einkommensabhängige Leistungen zu schaffen.41 Nur indirekt
38 RGBl 1912/237. Das Gesetz spricht zuerst von den im Kriegsfall zur aktiven Dienstleistung Mobilisier-
ten und stellt diesen dann ausdrücklich die in Friedenszeiten „zur ausnahmsweisen aktiven Dienstleis-
tung“ einberufenen Reservisten gleich. Auf jene jungen Männer, die gerade ihren Präsenzdienst leisteten,
bezog sich das Gesetz explizit nicht.
39 RGBl 1912/238.
40 Ebd., Zu § 3.
41 Dass genaue Bestimmungen darüber fehlten, wie Behörden erheben sollten, ob ein Anspruch auf Unter-
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918