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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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65Der normative Rahmen der Kriegsbeschädigtenversorgung während des Krieges bezog sich die Höhe der Leistung auf das Einkommen des Eingerückten : Sie ergab sich nämlich aus der Höhe der am Ort des Eingerückten festgesetzten sogenannten Militärdurchzugsverpflegung.42 Zusätzlich wurde aber festgelegt, dass die am Ort gel- tenden Unterhaltsbeiträge zu kürzen seien, wenn sie jene Beträge übertreffen würden, die der Eingerückte seinen Angehörigen zuvor zugewandt hatte. Drei kaiserliche Verordnungen  – aus den Jahren 1915, 1916 und 191743  – versuch- ten durch eine Erweiterung des Kreises jener, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge haben sollten, auch die Versorgung der Kriegsbeschädigten bzw. ihrer Angehörigen in den Griff zu bekommen. Glaubt man dem Bericht eines parlamentarischen Ausschus- ses aus 1917, der, nachdem der Reichsrat wieder zusammengetreten war, eine Vorlage für ein neues Unterhaltsbeitragsgesetz ausarbeitete, so war aber bereits die Basis für diese Verordnungen, das in Zeiten heftigster Obstruktionspolitik geschaffene Gesetz von 1912, äußerst kümmerlich gewesen. Dazu sei damals „der Mangel jeder Erfahrung auf diesem Gebiete und die Hoffnung [gekommen], daß kriegerische Verwicklungen und damit die Durchführung des Gesetzes vermieden werden würde.“44 Mit der ersten der drei erwähnten Verordnungen, jener von 1915, wurde zunächst festgelegt, dass die Unterhaltsbeiträge nicht nur im Todesfall, sondern auch dann wei- terbezahlt werden sollten, wenn der einberufene Soldat „in das nichtaktive Verhältnis“ rückversetzt wurde, was, auch wenn in dieser Passage des Textes  – erstaunlich ge- nug  – der Begriff der Invalidität nicht vorkommt, vor dem Hintergrund des Krieges nichts anderes bedeuten konnte als das Ausscheiden eines Wehrpflichtigen aus der Armee wegen Dienstuntauglichkeit infolge Invalidität. Außerdem sollten die Beiträge grundsätzlich nicht nur für sechs Monate ab dem Todeszeitpunkt (oder neu : ab dem Zeitpunkt der Rückversetzung in das nichtaktive Verhältnis) weiterbezogen werden, haltsbeiträge im konkreten Fall besteht, wurde bereits von Zeitgenossen als problematisch empfunden. Das zeigen die Ausführungen eines Juristen der Stadt Wien. In einer Sammlung der Bestimmungen über die Unterhaltsbeiträge mokiert er sich nämlich darüber, dass „die Verordnung zum Gesetze über den Unterhaltsbeitrag sehr viele Detailanweisung enthält und einheitliche Formularien für die verschiedenen Stadien des Verfahrens anordnete, sich aber hinsichtlich der Durchführung der so wichtigen Erhebun- gen auf einen Satz beschränkt : ,Die Art der Erhebungspflege wird der Erwägung des einzelnen Falles überlassen.‘“ Rudolf Hornek, Staatlicher Unterhaltsbeitrag und Staatliche Unterstützung (Gesetze, Ver- ordnungen und Erlässe, Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtes), Wien 1916, S.  7. 42 RGBl 1912/238, § 4, eingeführt mit RGBl 1879/93, regelte Gebühren, die fällig wurden, wenn das Mi- litär Quartier bei Privatpersonen beanspruchte. Die Höhe dieser Gebühren sollte jährlich neu berechnet und im Verordnungsblatt des Landesverteidigungsministeriums publiziert werden, tatsächlich wurden die Sätze nach ihrer Einführung nie mehr valorisiert ; Hornek, Unterhaltsbeitrag, S.  5. 43 RGBl 1915/161 ; RGBl 1916/135 ; RGBl 1917/139. 44 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 1917, Beilage Nr. 459.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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