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98 Die soziale Kriegsbeschädigtenfürsorge im Krieg
schädigt wurden […], einer geeigneten Heilbehandlung unterzogen und durch praktische
Schulung ihrem früheren oder einem anderen Erwerbe wieder zugeführt werden.“12
In ihrer Kürze
– sie nimmt kaum eine halbe Seite im Reichsgesetzblatt ein
– eröffnete
diese Verordnung ein neues Feld innerhalb der Kriegsbeschädigtenfürsorge und bil-
dete auch die Grundlage für die staatliche Organisation dieses Bereiches während der
Dauer des Krieges. Das Innenministerium
– dorthin ressortierten die Angelegenheiten
dieses Teils der Kriegsbeschädigtenfürsorge bis Anfang 191813
– erließ auf Basis dieser
kaiserlichen Ermächtigung eine weitere Verordnung, mit der die praktische Regelung
des Bereiches normiert wurde.14 Anfang 1918 fasste ein Bericht des Gesundheitsaus-
schusses des Abgeordnetenhauses rückblickend die daraufhin einsetzende Entwick-
lung geradezu enthusiastisch zusammen :
„Auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge, einem vor dem Kriege wenig bekannten und noch
weniger gepflegten Teile der Sozialpolitik, sind durch die Not der Kriegsverhältnisse […]
höchst wichtige und tief eingreifende Maßnahmen ergriffen und erstaunliche Resultate und
Fortschritte verzeichnet worden. […] Obgleich da der Staat ganz neue, früher nicht gekannte
Einrichtungen zu schaffen hatte, war desungeachtet [sic] seine diesbezügliche Tätigkeit eine
wahrhaft großzügige und überaus segensreiche […], um den aus dem Felde zurückkehrenden
kranken oder verletzten Kriegern zur möglichsten Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft zu
verhelfen, sie dadurch dem Erwerbsleben als nützliche Mitglieder der Gesellschaft wieder
zuzuführen […].“15
Tatsächlich kam es auf administrativem Gebiet zur Installierung „ganz neuer, früher
nicht gekannter Einrichtungen“. Neben dem Netz der vom Landesverteidigungsmi-
nisterium ins Leben gerufenen Unterhaltskommissionen16 wurde auch auf zivilstaat-
licher Ebene ein eigener Verwaltungsapparat geschaffen, der die medizinische Ver-
sorgung wie auch die Umschulung von kriegsbeschädigten Soldaten organisierte. Zu
nennen sind hier zu allererst die Anfang 1915 eingerichteten „Landeskommissionen
zur Fürsorge für heimkehrende Krieger“ sowie die etwas später installierten Stellen
12 RGBl 1915/260, § 1.
13 Diese Zuständigkeit beruhte ebenfalls auf RGBl 1915/260.
14 RGBl 1915/261. Zur praktischen Umsetzung der Maßnahmen der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge
vgl. Kapitel 4 und Kapitel 5. Eine gute Zusammenfassung der einschlägigen Erlässe findet sich hier :
Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 1917, Beilage Nr. 887, Bericht des Gesundheitsausschusses über die
Kaiserliche Verordnung v. 29.8.1915, RGBl Nr. 260 […].
15 Ebd., S. 1. Wortgleich : K.k. Ministerium des Innern, Mitteilungen, 1915, S. 2f.
16 Vgl. dazu Kapitel 2.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918