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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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148 Invalidenschulung der Behandlung mit derselben Sicherheit vorauszusagen, wie bei der auf Grund der Freiwilligkeit erfolgenden.“196 Ein besonderes Interesse, die alte Verordnung gerade wegen der Strafbestimmungen nicht auslaufen zu lassen, ist in den regierungsinternen Diskussionen auf österreichischer Seite auch 1918 nicht erkennbar. Man wusste 1918 zudem noch, dass im Hinblick auf die Zuordnung von Kosten zum gemeinsamen Etat auf der einen und dem österreichischen bzw. ungarischen auf der anderen Seite bei der Regelung von 1915 um jedes einzelne Wort gerungen worden war.197 So wird in der Bewertung der parlamentarischen Vorlage durch die Beamten der zuständigen Sektion im Ministerium für soziale Fürsorge erneut sichtbar, was für alle Maßnahmen, die die Armee berührten, galt : Der gesamte Komplex der Kriegsbeschädigtenfürsorge wurde weniger aus Böswilligkeit so schleppend geregelt, als vielmehr deshalb, weil dabei immer auch der gesamtstaatliche Etat sowie das Verhältnis zwischen dem öster- reichischen und dem ungarischen Teil der Monarchie tangiert wurden. Solange der Kriegsbeschädigte noch Soldat war, d. h. solange er noch nicht superarbitriert worden war, belastete er das gemeinsame Budget, war er aber bereits als invalid aus der Ar- mee ausgeschieden, so war er aus dem österreichischen bzw. ungarischen Budget zu versorgen. Genau dieses verfassungsrechtlich ebenso wie budgetär essenzielle Faktum übersah der vom Abgeordnetenhaus erarbeitete Entwurf aber völlig, da eine Differen- zierung zwischen gesamtstaatlichen und österreichischen bzw. ungarischen Belangen überhaupt nicht oder nur sehr unscharf getroffen wurde.198 Das parlamentarische Prozedere hätte vorgesehen, dass der Entwurf nach der Beschlussfassung des neuen Gesetzes über die Nachbehandlung und Schulung von kriegsbeschädigten Soldaten im Abgeordnetenhaus, die letztlich Ende Jänner 1918 erfolgte, vom Herrenhaus behandelt und schließlich beschlossen wurde. Tatsächlich aber sollte es dazu bis zum Kriegsende nicht mehr kommen. Ende Juli 1918 richtete 196 Ebd. 197 Das wird aus einer Korrespondenz zwischen dem ungarischen Ministerpräsidenten Tisza und dem ös- terreichischen Innenminister aus dem Jahr 1915 (sie liegt einem Akt von 1918 bei) deutlich. Sie doku- mentiert die Verhandlungen über die Regelung der Nachbehandlung und Schulung der Kriegsbeschä- digten zwischen den beiden Teilen der Monarchie ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1359, 7658/1918, Anberaumung einer interministeriellen Besprechung über die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses […] v. 19.3.1918. 198 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 1918, Beilage Nr. 947 ; in § 4 des Gesetzesentwurfes heißt es z. B. „Die aus der Durchführung der […] vorgesehenen Maßnahmen erwachsenden Auslagen bilden einen Bestandteil der Kriegsauslagen, die mit Ungarn endgültig verrechnet werden sollen“ ; dazu AT-OeStA/ AdR BMfsV Kb, Kt. 1359, 7658/1918, Anberaumung einer interministeriellen Besprechung über die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses […] v. 19.3.1918. Bezug nehmend auf diesen Paragrafen des Ge- setzesentwurfes heißt es in dem Akt : „Zu diesen ziemlich unklaren Bestimmungen dürfte die Zustim- mung Ungarns kaum zu erreichen sein.“
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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