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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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149Schulungszwang ? die sozialdemokratische Fraktion noch eine Anfrage an den Minister für soziale Für- sorge, die in der Frage gipfelte, ob der Gesetzesentwurf „wirklich im Archivstaube vermodern“199 solle, aber weder beantwortete der Minister diese Anfrage, noch pas- sierte der Gesetzesentwurf das Herrenhaus vor dem Ende der Monarchie. Das weite Feld der sogenannten sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge wurde also bis zum Ende der Monarchie auf Basis der Kaiserlichen Verordnung von 1915 durch- geführt. Demzufolge ist noch die Frage zu beantworten, ob den Kriegsbeschädigten daraus ein Nachteil erwachsen ist. Hätte das neue Gesetz etwas an der bis dahin prak- tizierten Art der Umsetzung dieses Teils der Kriegsbeschädigtenfürsorge verbessert ? Sicherlich : Der vom Abgeordnetenhaus aufs Heftigste bekämpfte Zwang, dem die Kriegsbeschädigten aufgrund der Kaiserlichen Verordnung unterworfen waren, wäre weggefallen, aber wenigstens in Österreich scheint dieses Maßnahme eher der Tatsa- che geschuldet gewesen zu sein, dass in obrigkeitsstaatlicher und noch dazu militäri- scher Tradition Zwang einfach als selbstverständlich betrachtet wurde. In der prak- tischen Anwendung dürften die angedrohten Sanktionen ohnehin kaum eine Rolle gespielt haben, denn laut Angaben des Kriegsministeriums waren bis Anfang 1918 lediglich 50 Fälle bekannt, in denen Sanktionsmaßnahmen erwogen worden waren, tatsächlich zum Einsatz kamen solche Maßnahmen überhaupt nur in einem einzi- gen Fall.200 Dem entspricht auch, dass die praktische Umsetzung der Verordnung von 1915 von keinem der Debattenredner vor der Beschlussfassung des neuen Gesetzes im Abgeordnetenhaus kritisiert wurde. Es ging wohl bei der parlamentarischen Ausein- andersetzung eher darum, einer allgemein als positiv bewerteten Fürsorgemaßnahme ihren gesetzlich normierten Zwangscharakter zu nehmen, eine Regelung also gewis- sermaßen zu „modernisieren“. Die Invalidenschulung als Anspruch festzuschreiben hätte sie letztlich auch aufgewertet. Daran, dass von Kriegsbeschädigten trotzdem grundsätzlich Arbeitswille erwartet wurde, dass an ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am Rehabilitierungsprojekt appelliert und ihre „Arbeitspflicht“ eingemahnt wurde, änderte das nichts. Und den gesetzlichen Zwang aufzuheben  – das stand auch gar nicht im Widerspruch dazu, ihn als verinnerlichten vorauszusetzen und einzufordern. Umgekehrt erscheint es aber auch nicht sehr wahrscheinlich, dass die ungarische oder auch die österreichische Regierung sich nach der Aufhebung der Kaiserlichen Verord- nung auf den Standpunkt hätte stellen können, dass nun, da die gesetzliche Grund- lage nicht mehr vorhanden war, alle Programme zur beruflichen Wiedereingliederung von Kriegsbeschädigten eingestellt würden. Dafür war deren Eigeninteresse in dieser Frage viel zu groß. Denn von einem pragmatischen Standpunkt aus betrachtet, wäre 199 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 82. Sitzung v. 25.7.1918, Anfrage Nr. 3119. 200 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1356, 1244/1918.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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