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Weg zum Gesetz
den des Ministeriums für Landesverteidigung gingen ebenfalls an dieses Staatsamt
über, sodass es auch für die Ausbezahlung der Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen
an Kriegsbeschädigte und deren Angehörige verantwortlich war.3 Hier fungierten als
auszahlende Stellen weiterhin die Unterhaltskommissionen. Bis zur Schaffung einer
neuen gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von finanziellen Leistungen an
Kriegsbeschädigte bzw. deren Hinterbliebene im April 1919 sollte sich an dieser Zu-
ständigkeit des Staatsamtes für Heerwesen nichts ändern ; die fortlaufende Ausbezah-
lung der Versorgungsgebühren auch über den Systembruch hinweg war sichergestellt.4
Die entscheidende und unerlässliche Voraussetzung, um als Kriegsbeschädigter
überhaupt finanzielle Leistungen beziehen zu können, bildete – solange das alte Mi-
litärversorgungsgesetz noch in Kraft war – zunächst die Superarbitrierung, jene kom-
missionelle Untersuchung, durch die erhoben wurde, in welchem Ausmaß ein Soldat
durch seine Verletzung beeinträchtigt war.5 Die Vertreter der Kriegsbeschädigten-
organisationen drängten gleich nach Kriegsende auf eine Umwandlung dieser rein
militärischen Kommissionen. Sie sollten einerseits mit Zivilärzten, andererseits aber
vor allem mit eigenen Vertrauenspersonen beschickt werden. Der Zentralverband der
deutschösterreichischen Kriegsbeschädigten sah in den Superarbitrierungskommissionen
nach wie vor „Goldkrägen – die verhaßtesten Scharfmacher des k. u. k Heeres“6 – am
Werk und verlangte nachdrücklich, diese Militärs durch Zivilisten zu ersetzen. Glaubt
man der Invalidenorganisation, so war es vor allem das Staatsamt für Finanzen, das
sich dagegen aussprach, die Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen ab-
zuändern.7 Trotzdem konnte der Zentralverband seine Forderung letztlich wenigstens
3 StGBl 1918/1.
4 Staatssekretär Ferdinand Hanusch brachte das Thema Kriegsbeschädigtenversorgung erstmals am
28.11.1918 in den Kabinettsrat ein und verwies bei dieser Gelegenheit auf die Notwendigkeit einerseits
der Neugestaltung der Militärversorgung sowie andererseits der Sicherstellung der fortlaufenden Aus-
zahlung der verschiedenen Gebühren ; AT-OeStA/AdR MRang MR 1. Rep KRP, 17/4 v. 28.11.1918.
Das Staatsamt für Heerwesen hatte bereits einen Tag zuvor, am 27.11.1918, über eine VZA verfügt, dass
die Unterhaltsbeiträge sowie die staatlichen Zuwendungen weiter ausbezahlt werden ; StGBl 1918/55.
Voraussetzung für einen Weiterbezug war, dass der ehemalige Soldat in Deutschösterreich heimat-
berechtigt war. Da es zwischen den Siegermächten und Österreich noch keinen Friedensvertrag gab,
umfasste Deutschösterreich aus Sicht der österreichischen Regierung zu diesem Zeitpunkt auch die
deutsch-böhmischen Gebiete sowie Südtirol.
5 Zuletzt war die Superarbitrierungsvorschrift 1917 geändert worden ; Superarbitrierungsvorschrift für die
Personen des k.u.k Heeres vom Jahre 1885 (neu durchgesehen bis Ende Jänner 1917), Wien 1917 ; vgl.
zur Superarbitrierung Kapitel 1.2 und Kapitel 2.4.2.
6 Der Invalide, Nr. 3 v. 1.2.1919, S. 5.
7 Ebd. Dieser Widerstand des Finanzressorts gründete sich demnach nicht etwa auf dessen Wunsch, die
Militärs unbedingt in den Kommissionen zu belassen, sondern viel mehr auf die Befürchtung, dass die
Beiziehung von Vertrauensärzten der Kriegsbeschädigten zu günstige Begutachtungen und in der Folge
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918