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Gesetz in seiner ersten Fassung
haben sollten. Abs 3 und Abs 4 regeln die Frage der Staatsbürgerschaft genauer. § 2
schließlich setzt unter anderem das in der Armee tätige Sanitätspersonal mit den Mi-
litärdienstleistenden gleich.
Es waren also drei große Gruppen von Personen, die nach dem neuen Gesetz An-
spruch auf staatliche Entschädigung hatten : zunächst die als wehrpflichtig eingezo-
genen Soldaten sowie das Sanitätspersonal, womit Frauen nicht nur als Hinterblie-
bene, sondern auch als Beschädigte – und in diesem Fall direkt – anspruchsberechtigt
wurden,39 weiters durch Kriegseinwirkungen geschädigte Zivilpersonen und schließ-
lich Hinterbliebene, wenn der Militärdienstleistende verstorben war.
Auffällig ist zunächst der explizite Ausschluss von Berufsmilitärs. Dieser Ausschluss
dürfte – folgt man den Ausführungen der Regierungsvorlage – rein pragmatische Ur-
sachen gehabt haben, denn es war zu diesem Zeitpunkt – vor der Unterzeichnung der
Friedensverträge – noch völlig unklar, wie mit den Berufssoldaten der alten Armee
umzugehen sein würde. Daher blieb für diese vorerst das Militärversorgungsgesetz von
1875 in Gültigkeit, das
– nun tatsächlich ein reines Pensionsgesetz für Berufsmilitärs
–
eigentlich ebenfalls adaptiert werden musste.40 Weiters fällt auf, dass das IEG auch
zivile Kriegsopfer berücksichtigte. Die Einbeziehung dieser Gruppe in die staatliche
Versorgung war bereits Anfang 1918, also noch in der Monarchie, eingeleitet worden,
war nach der dazumal geschaffenen Regelung allerdings noch an die Bedürftigkeit der
Antragsteller gebunden geblieben.41
tiv-)Kinder, 3. der Vater, 4. die Mutter, 5. der Großvater, 6. die Großmutter, 7. die elternlosen Geschwis-
ter. Abgesehen von der Witwe und den Kindern waren die übrigen Hinterbliebenen nur eingeschränkt
bezugsberechtigt, sie mussten zusätzlich ihre Bedürftigkeit sowie finanzielle Abhängigkeit vom Verstor-
benen nachweisen können (§ 26).
39 Zur expliziten Sichtbarmachung der Tatsache, dass Kriegsbeschädigte nicht männlich sein mussten,
korrigierte der Ausschuss die Regierungsvorlage in § 1 Abs 3. Wo ursprünglich nur „Staatsbürger“ als
Anspruchsberechtigte genannt werden, ergänzt der Ausschuss dies um den Begriff „Staatsbürgerinnen“,
da in allen Bestimmungen von den Geschädigten „selbstverständlich ohne Unterschied des Geschlechts“
die Rede sei ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S. 1.
40 Auf die geplante Neugestaltung der Militärversorgung für Berufsmilitärs wird bereits verwiesen ; ebd., II.
Sesseion, 1919, Beilage Nr. 114. Auf Betreiben des Staatssekretärs für Heerwesen Julius Deutsch wurde
bereits wenige Monate später beschlossen, das IEG vorläufig auf die Berufsmilitärpersonen auszudehnen,
bis eine Klärung der „zwischenstaatlichen Verhältnisse“ eine endgültige Regelung der Entschädigung
invalider Berufsmilitärs erlauben würde ; StGBl 1919/356. Grund für diese Zwischenlösung dürfte, wie
den Ausführungen Deutschs in einem Vortrag im Kabinettsrat zu entnehmen ist, die Benachteiligung
der Berufssoldaten durch den Ausschluss aus dem IEG gewesen sein ; AT-OeStA/AdR MRang MR 1.
Rep KRP, 74/6 v. 27.5.1919. Endgültig wurde das IEG erst zwei Jahre später (durch BGBl 1921/263)
auf die Berufsmilitärs ausgedehnt.
41 RGBl 1918/79. Die Verordnung folgte im Wesentlichen den Bestimmungen über die staatlichen Zu-
wendungen sowie Unterhaltsbeiträge ; vgl. Kapitel 2.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918