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224 Das Invalidenentschädigungsgesetz
Hinsichtlich des Schadens, den das IEG vergüten wollte, hieß es ganz allgemein,
dass anspruchsberechtigt war, wer durch militärische Dienstleistung oder unver-
schuldete Verwicklung in militärische Handlungen „in seiner Gesundheit geschädigt
wurde“. Eine Differenzierung dieses Gesundheitsschadens hinsichtlich Verwundung
oder Erkrankung, wie sie in der Monarchie noch gängig war, findet man an keiner
Stelle des neuen Gesetzes.42
8.3.2 Die Leistungen
Zunächst definierte das Gesetz, welche Leistungen für die beiden Gruppen – Selbst-
geschädigte (worunter nun auch Frauen fallen konnten) und Hinterbliebene – jeweils
vorgesehen waren. Den Selbstgeschädigten stellte das Gesetz in § 3 unter dem Titel
„Gegenstand der Vergütung“ Leistungen in fünf unterschiedlichen Bereichen in Aus-
sicht :
Zuallererst wurde ihnen ein Anspruch auf „Heilbehandlung“ zugesprochen. Damit
war die kostenfreie Behandlung jener gesundheitlichen Schäden garantiert, die in un-
mittelbarem Zusammenhang mit den Kriegseinwirkungen standen. Weiters hatten die
Geschädigten das Recht, „Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe“ zu beziehen,
diese sollten den „persönlichen und beruflichen Verhältnissen“ der Anspruchswerber
angepasst sein. In einem dritten Punkt wurde der Anspruch auf kostenlose „berufliche
Ausbildung“ normiert. Kriegsbeschädigte konnten eine solche Ausbildung zur Steige-
rung der eigenen Erwerbsfähigkeit für die Maximaldauer von einem Jahr beanspru-
chen.43 An vierter Stelle wurde ihnen eine Invalidenrente zugesprochen. Ihre Höhe
bemaß sich an der in Prozenten ausgedrückten „Minderung der Erwerbsfähigkeit“
(MdE).44 Um überhaupt in den Genuss eines Rentenbezuges zu kommen, musste eine
Minderung von wenigsten 15 % nachgewiesen werden. All die bisher aufgezählten
Leistungen waren – wenn man Fragen der Qualität und des Rechtsanspruchs außer
Acht lässt – bereits mit den während des Krieges geschaffenen Regelungen zur Ver-
fügung gestellt worden. Das im fünften und letzten Punkt normierte „Krankengeld“
stellte hingegen eine erste, echte Erweiterung dieses Leistungskataloges dar. Die Ge-
schädigten hatten dem Gesetz zufolge Anspruch auf dieses Krankengeld, falls es ihnen
aufgrund einer medizinischen Behandlung oder auch während einer beruflichen Aus-
bildung nicht möglich war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, und sie nicht
ohnehin eine Invalidenrente erhielten. Da aber alle, denen eine MdE von mehr als
42 Vgl. Kapitel 12.1.
43 Zur Vorgeschichte der beruflichen Aus- und Umbildung von Kriegsbeschädigten vgl. Kapitel 4.
44 Zu den Details bezüglich des Verfahrens der Rentenbemessung und zur Rentenhöhe vgl. Kapitel 8.3.2.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918