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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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238 Das Invalidenentschädigungsgesetz 8.5.3 Die Ortsklassen : Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenshaltungskosten Mit der Einführung von Ortsklassen versuchte der Gesetzgeber, der Tatsache gerecht zu werden, dass die Lebenshaltungskosten davon abhingen, wo man wohnte. Zur Be- wertung wurde allerdings nicht der aktuelle Wohnort zum Zeitpunkt der Antrag- stellung herangezogen, sondern der „letzte bürgerliche Wohnsitz“ des Anspruchsbe- rechtigten, bevor er im Rahmen seiner Militärdienstleistung eine Kriegsbeschädigung erlitten hatte.85 Das sollte verhindern, dass Kriegsbeschädigte ihre Wohnorte nach der Rentenhöhe wählten. Jeder Ort wurde seiner Größe entsprechend einer von fünf Orts- klassen zugewiesen. Die erste Ortsklasse (mehr als 250.000 Einwohner) war Wien vorbehalten, das hinsichtlich der hohen Lebenshaltungskosten innerhalb Österreichs tatsächlich eine Sonderstellung einnahm.86 Um das starre System etwas flexibler zu machen, erlaubte das Gesetz, bei der Einreihung eines Ortes in eine bestimmte Orts- klasse neben der Einwohnerzahl auch andere Parameter heranzuziehen. Gemeinden etwa, die „eine bedeutende Teuerung [aufwiesen]“ (§ 12 Abs 3), sei es, weil sie Kurorte waren, sei es, weil sie in unmittelbarer Nähe von größeren Städten lagen, durften auch einer  – ihrer Einwohnerzahl eigentlich nicht entsprechenden  – höheren Ortsklasse zugewiesen werden.87 8.5.4 Die Vorbildungsstufen : Standesschutz für Junge Das in der Definition der MdE erkennbare, aber noch denkbar unscharf formulierte Prinzip, den Geschädigten zwar keinen Berufs-, aber doch einen Standesschutz zu gewähren, wurde in der Berücksichtigung der Vorbildung der Anspruchswerber bei der Bemessung der Rentenhöhe  – insbesondere in der von der Regierung zunächst geplanten Form  – wesentlich deutlicher sichtbar. Die Regierungsvorlage spricht davon, dass mit der Einbeziehung der Vorbildung in die Rentenbemessung jenes Einkom- men berücksichtigt werden sollte, das Geschädigte „voraussichtlich in Zukunft erzielt haben würden.“88 Konkret kannte das letztlich erlassene Gesetz drei Vorbildungsstu- fen, die erheblichen Einfluss auf die Rentenhöhe hatten : Rentenempfänger, die der 85 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  5. Eine Ausnahme war lediglich für Studenten vor- gesehen, die vor der Kriegsdienstleistung mit dem Studium noch nicht begonnen hatten und nun „eine auswärtige Anstalt“ besuchten ; ebd., S.  6. 86 Einteilung der übrigen Ortsklassen : 2. Klasse : 50.000–250.000, 3. Klasse : 15.000–50.000, 4. Klasse : 5.000–15.000, 5. Klasse : weniger als 5.000 Einwohner. 87 Auch das Versorgungssystem der Monarchie berücksichtigte bei der Zuerkennung von Leistungen be- reits die je nach Wohnort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten ; vgl. Kapitel 2. 88 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  4.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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