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238 Das Invalidenentschädigungsgesetz
8.5.3 Die Ortsklassen : Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenshaltungskosten
Mit der Einführung von Ortsklassen versuchte der Gesetzgeber, der Tatsache gerecht
zu werden, dass die Lebenshaltungskosten davon abhingen, wo man wohnte. Zur Be-
wertung wurde allerdings nicht der aktuelle Wohnort zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung herangezogen, sondern der „letzte bürgerliche Wohnsitz“ des Anspruchsbe-
rechtigten, bevor er im Rahmen seiner Militärdienstleistung eine Kriegsbeschädigung
erlitten hatte.85 Das sollte verhindern, dass Kriegsbeschädigte ihre Wohnorte nach der
Rentenhöhe wählten. Jeder Ort wurde seiner Größe entsprechend einer von fünf Orts-
klassen zugewiesen. Die erste Ortsklasse (mehr als 250.000 Einwohner) war Wien
vorbehalten, das hinsichtlich der hohen Lebenshaltungskosten innerhalb Österreichs
tatsächlich eine Sonderstellung einnahm.86 Um das starre System etwas flexibler zu
machen, erlaubte das Gesetz, bei der Einreihung eines Ortes in eine bestimmte Orts-
klasse neben der Einwohnerzahl auch andere Parameter heranzuziehen. Gemeinden
etwa, die „eine bedeutende Teuerung [aufwiesen]“ (§ 12 Abs 3), sei es, weil sie Kurorte
waren, sei es, weil sie in unmittelbarer Nähe von größeren Städten lagen, durften auch
einer – ihrer Einwohnerzahl eigentlich nicht entsprechenden – höheren Ortsklasse
zugewiesen werden.87
8.5.4 Die Vorbildungsstufen : Standesschutz für Junge
Das in der Definition der MdE erkennbare, aber noch denkbar unscharf formulierte
Prinzip, den Geschädigten zwar keinen Berufs-, aber doch einen Standesschutz zu
gewähren, wurde in der Berücksichtigung der Vorbildung der Anspruchswerber bei
der Bemessung der Rentenhöhe – insbesondere in der von der Regierung zunächst
geplanten Form
– wesentlich deutlicher sichtbar. Die Regierungsvorlage spricht davon,
dass mit der Einbeziehung der Vorbildung in die Rentenbemessung jenes Einkom-
men berücksichtigt werden sollte, das Geschädigte „voraussichtlich in Zukunft erzielt
haben würden.“88 Konkret kannte das letztlich erlassene Gesetz drei Vorbildungsstu-
fen, die erheblichen Einfluss auf die Rentenhöhe hatten : Rentenempfänger, die der
85 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 5. Eine Ausnahme war lediglich für Studenten vor-
gesehen, die vor der Kriegsdienstleistung mit dem Studium noch nicht begonnen hatten und nun „eine
auswärtige Anstalt“ besuchten ; ebd., S. 6.
86 Einteilung der übrigen Ortsklassen : 2. Klasse : 50.000–250.000, 3. Klasse : 15.000–50.000, 4. Klasse :
5.000–15.000, 5. Klasse : weniger als 5.000 Einwohner.
87 Auch das Versorgungssystem der Monarchie berücksichtigte bei der Zuerkennung von Leistungen be-
reits die je nach Wohnort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten ; vgl. Kapitel 2.
88 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 4.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918