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242 Das Invalidenentschädigungsgesetz
mensklasse – 100 % (Einkommen : Kr 1.200–1.440, Rente : Kr 1.320) und sank auf ca.
60 % am Beginn der höchsten Einkommensklasse (Einkommen : über Kr 6.960, Rente :
Kr 4.320).96 Die höchste auf Basis des früheren Einkommens berechnete Vollrente (Kr
4.320 pro Jahr) lag um mehr als das Dreifache über der niedrigsten (Kr 1.320 pro Jahr).
Vergleicht man dieses Verhältnis mit jenem zwischen der höchsten und der niedrigsten
aus Vorbildungsstufe und Ortsklasse berechneten Rente – dort war die höchste Rente
doppelt so hoch wie die niedrigste –, kann man feststellen, dass sich die Unterschiede
zwischen den tatsächlich erzielten Einkommen stärker auf die Renten auswirkten als
jene, die unter Berücksichtigung der Vorbildung „voraussichtlich in Zukunft“ – wie die
Regierungsvorlage dies ausdrückte – erzielt hätten werden können. Kurz gesagt, wurde
tatsächlich Erreichtes höher bewertet als das Potenzial, in der Zukunft etwas zu erreichen.
Evidenterweise schlägt sich die bereits in den oben behandelten Punkten erkenn-
bare Absicht des Gesetzgebers, den früheren Status des Geschädigten zwar nicht zu
bewahren, aber doch zu berücksichtigen, auch und gerade in der Relation zwischen frü-
herem Einkommen und gewährter Pension nieder. Mindestens ebenso erkennbar aber
ist eine diesem Grundsatz geradezu gegenläufige Absicht. Wesentlich stärker nämlich
als durch die bisher beschriebenen, die Rentenhöhe beeinflussenden Faktoren (MdE
und Vorbildung) versuchte der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des früheren
Einkommens vorhandene soziale Unterschiede auszugleichen : Die Einführung einer
Höchstbemessungsgrundlage sowie die degressive Ersatzrate bei steigenden Einkom-
men verraten den klaren Willen, früher bestandene Einkommensunterschiede unter
den Anspruchswerbern bei der Rentenbemessung gerade nicht fortzuschreiben, son-
dern durch das gewählte Rentenschema eine gewisse Umverteilung nach unten ein-
zuleiten. Ein Höchsteinkommen, das fünfmal so hoch war wie das niedrigste, schlug
sich in einer im Vergleich zur geringsten bloß dreimal so hohen Höchstrente nieder.
8.5.6 Die Rentenhöhe : Kampf gegen die Inflation
Es sei noch auf zwei Bestimmungen hingewiesen, die beide Ausdruck des – letztlich
hilflosen – Versuches waren, mit jenem Problem umzugehen, das die Kriegsbeschä-
digtenversorgung schon im Krieg begleitet hatte und nun noch auf Jahre hinaus prä-
gen und belasten sollte : der ständig wechselnde Geldwert, der sowohl die Ermittlung
einer geeigneten Bemessungsgrundlage als auch die Anpassung der Renten äußerst
erschwerte. Zum einen sah das Gesetz vor, dass zur Bemessung einer Rente nur Ein-
kommen vor dem 31. Dezember 1915 berücksichtigt werden durften. Die Regierungs-
vorlage begründete dies damit, dass sich nach diesem Stichtag die „Kriegskonjunktur“
96 Einkommen über Kr 6.960 wurden bei der Rentenbemessung gar nicht mehr berücksichtigt.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918