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254 Das Invalidenentschädigungsgesetz
„Dieses Gesetz kann seiner umfassenden, großzügigen Bestimmungen wegen wahrlich als
soziale Tat gewertet werden. Es hat die Lösung des Rentenproblems in wohlüberdachter
Weise den Grundsätzen des Schadenersatzes nach Analogie der Unfallversicherung angepaßt
und dabei nach Möglichkeit auf die individualisierende Behandlung der Einzelfälle Bedacht
genommen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Renten geht das Gesetz fast bis zur Grenze des
aus staatsfinanziellen Gründen Zulässigen.“139
Es kann nur gemutmaßt werden, warum Lederer zwischen 1920 und 1929 seine Mei-
nung so radikal geändert hat. Eine Ursache dürfte darin liegen, dass das IEG im Laufe
der 1920er-Jahre einen beträchtlichen Wandel erfuhr, der das Gesetz letztlich auch in
seinen Grundprinzipien bedeutend verschob – doch dazu später.
Das Gesetz von 1919 jedenfalls kann als durchaus vorbildliches Sozialgesetz be-
zeichnet werden, auch und gerade wenn man Lederers Maßstab von 1929 heranzieht,
zielte es doch auf eine „Ausgleichung der Klassenunterschiede, namentlich auf ma-
terielle und kulturelle Hebung der benachteiligten Gesellschaftsschichten“,140 was
Lederer selbst als zentralen Aspekt einer modernen Sozialpolitik bezeichnete. Wie
dieser soziale Ausgleich durch das IEG geschehen sollte, brachte der deutschnationale
Abgeordnete Karl Kittinger in der Debatte vor der Verabschiedung des IEG in einer
äußerst prägnanten Weise auf den Punkt :
„Wir haben zwei Arten des sozialen Ausgleiches. Die eine besteht darin, daß man von oben
herunter bis zu unterst alle Überragenden köpft – das ist das französische System – bis man
unten angelangt ist ; das andere System besteht darin, von unten an zu heben und die unteren
Schichten emporzubringen, bis zu jener erstrebenswerten mittleren Linie, auf welcher jeder
seine Zufriedenheit findet.“141
Formal wenigstens versuchte das IEG tatsächlich, dem zweiten – von Kittinger favo-
risierten – Weg zu folgen.
Was das IEG insbesondere auszeichnete, war die Tatsache, dass die Regierung und
der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes nicht weniger als die
Gesellschaft in ihrer Gesamtheit in den Blick nahmen. Wenn man voraussetzt, dass
jede sozialpolitische Maßnahme, von einem – wie immer erhobenen, oder auch nur
angenommenen – Ist-Zustand als Basis ausgehend, einen Soll-Zustand als Ziel for-
139 Max Lederer, Ein Jahr deutschösterreichische Sozialpolitik, in : Soziale Praxis und Archiv für Volks-
wohlfahrt, 29 (1920) 7, Sp. 142–146 ; 29 (1920) 8, Sp. 169–173, hier Sp. 172.
140 Lederer, Sozialrecht, S. 2.
141 Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 25.4.1919, S. 288. Kittinger bezog sich in dieser Passage
insbesondere auf die Unterstützung der Waisen im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918