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256 Das Invalidenentschädigungsgesetz
zugleichen versuchte. Die allgemeine Wehrpflicht hatte die Gesellschaft als Ganzes
erfasst, das IEG, das aus dieser Wehrpflicht resultierende Schäden abgolt, tat dies
schon viel differenzierter : Der gewährte Schadenersatz hätte nicht zwangsläufig auch
die Position von Geschädigten in der zivilen Gesellschaft mitberücksichtigen müssen.
Die Form der Entschädigung, die der französische Staat wählte, zeigt das deutlich :
Dort wurde nur ein verabsolutierter Schaden – unabhängig von der gesellschaftlichen
Stellung des Geschädigten – quantifiziert.144 Das IEG trachtete aber eben auch nicht
danach, die unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen, die die Wehrpflichtigen
vor ihrem Militärdienst innehatten, in der Gesetzgebung zur Entschädigung ungebro-
chen fortzuschreiben, wie dies etwa in Großbritannien der Fall war.145
Ein entscheidender Grund für die weitgehende Differenzierung der Ansprüche lag
zweifellos in der bereits während des Krieges getroffenen Festlegung, dass der materi-
elle Teil der Kriegsbeschädigtenversorgung – die Rentenleistung – in Österreich dem
Wesen nach als Schadenersatz im Hinblick auf den ganzen oder teilweisen Verlust
der bürgerlichen Erwerbsfähigkeit unter der Berücksichtigung des früher ausgeüb-
ten Berufes verstanden wurde. Der ehemalige Bündnispartner Deutschland wählte
einen etwas anderen Weg. Das dort etwa ein Jahr nach dem IEG geschaffene Reichs-
versorgungsgesetz basierte die Ansprüche von Kriegsbeschädigten ebenfalls auf der
Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Definition übrigens der österreichischen sehr
nahe kommt,146 und auch dort bildete die vor dem Krieg innegehabte gesellschaftliche
Position einen wesentlichen Bezugspunkt für die Bemessung der Renten. Das RVG
kannte allerdings keine Bestimmung, die ein früheres Einkommen bei der Festlegung
der Rentenhöhe berücksichtigt hätte, auch die Vorbildung wurde für die Bemessung
nur sehr allgemein herangezogen.147 Die Differenzierung der Ansprüche im Hinblick
144 Geyer, Vorbote, S. 237.
145 Ebd., S. 242–245.
146 RVG v. 12.5.1920 (dRGBl I, S. 989ff), § 25. Dort heißt es : „Die Erwerbsfähigkeit gilt insoweit als
gemindert, als der Beschädigte infolge der Beschädigung nicht mehr oder nur unter Aufwendung außer-
gewöhnlicher Tatkraft fähig ist, sich Erwerb durch eine Arbeit zu verschaffen, die ihm unter Berücksich-
tigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann.“
147 Das deutsche System gewährte zunächst eine Grundrente, die nur von der MdE abhängig war. An-
spruch auf eine sogenannte Ausgleichszulage in der Höhe von 25 % der Grundrente bestand dann,
wenn ein vor der Beschädigung ausgeübter Beruf „erhebliche Kenntnisse und Fertigkeiten“ erfordert
hatte. Hatte dieser Beruf darüber hinaus noch „ein besonderes Maß von Leistung und Verantwortung“
verlangt, so erhöhte sich diese Ausgleichszulage auf 50 % der Grundrente. Weiters bestand Anspruch
auf die Ausgleichszulage, „wenn nur die Beschädigung den Beschädigten hindert, einen Beruf aus-
zuüben, den er sonst nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erreichen
können“ (RVG, § 28). Diese Passage bezog sich auf Kriegsbeschädigte, die vor ihrer Einrückung noch
nicht erwerbstätig gewesen waren.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918