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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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257Resümee : Vergleichende Bewertung des IEG auf die in der zivilen Gesellschaft innegehabte Position lässt sich zweifellos mit der von Michael Geyer konstatierten, durch die allgemeine Wehrpflicht im Soldatenstand stattfindenden „sozialen Differenzierung nach oben“148 erklären. Der teilweise Aus- gleich dieser Differenzierung, durch den Angehörige unterprivilegierter Schichten in Österreich besser gestellt wurden, erklärt sich aus der Tatsache, dass die Sozialdemo- kraten bis zum Herbst 1920 in der Regierung vertreten waren. Jenes Gesetz, das sich zu allererst für einen Vergleich mit dem IEG anbietet, ist zweifellos das Arbeiterunfallversicherungsgesetz von 1888,149 das wohl  – ohne dass es je explizit ausgesprochen worden wäre  – eines der wichtigsten Vorbilder für die Kriegsbeschädigtenversorgung bereits während des Ersten Weltkrieges dargestellt hatte, war doch im Arbeiterunfallversicherungsgesetz die Minderung der Erwerbsfä- higkeit als Basis für einen Anspruch erstmals normiert worden. Die Regierung selbst legte der Gesetzesvorlage zum IEG eine Tabelle bei, die die Rentenleistung der bei- den Gesetze nebeneinander darstellt.150 Vergleicht man die beiden Ansätze, so fällt zweierlei auf : Zum einen kannte das Unfallversicherungsgesetz keine degressive Er- satzrate, d. h. die Rente betrug unabhängig von dessen Höhe zwei Drittel des Jahres- verdienstes, und zum anderen war die Höchstbemessungsgrundlage für eine Rente nach dem Unfallversicherungsgesetz zunächst wesentlich tiefer angesetzt als im IEG (Kr 3.600151 gegenüber Kr 6.960) und blieb selbst durch eine Novellierung unmittelbar nach der Veröffentlichung des IEG mit einer Höhe von Kr 6.000 noch etwas unter der Grenze des IEG.152 Das IEG gewährte mit seiner Ersatzrate von 100 % in der niedrigsten Einkommensstufe insbesondere im unteren Einkommensbereich deutlich höhere Renten als das Arbeiterunfallversicherungsgesetz. Jene Bestimmung, die im IEG so hervorsticht  – die Gleichstellung von hinterbliebener Lebensgefährtin und Witwe  – war dem Unfallversicherungsgesetz fremd. Witwen hatten nach dem Unfall- versicherungsgesetz Anspruch auf 20 % der Rente des Verstorbenen, das IEG hinge- gen bot erwerbsfähigen Witwen 30 und erwerbsunfähigen Witwen 50 % der Rente des Verstorbenen.153 Bereits dieser knappe Vergleich zeigt, dass der Staat sich selbst eine Entschädigungsverpflichtung gegenüber den Kriegsbeschädigten auferlegte, die 148 Geyer, Vorbote, S.  236. 149 RGBl 1888/1 ; gültige Fassung zur Zeit der Beschlussfassung des IEG : RGBl 1917/363. 150 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  20. 151 RGBl 1917/363, § 6 Abs 6. 152 StGBl 1919/399, § 6 Abs 6. Die Novelle stammt vom 30.7.1919. In ihr wird erstmals der Anspruch auf „Körperersatzstücke“, also Prothesen, als Teil der Versicherungsleistung definiert. Es ist anzunehmen, dass diese Leistung in Anlehnung an das IEG eingeführt wurde. 153 Im Gegensatz zum IEG erwähnt das Unfallversicherungsgesetz nicht nur die Witwe, sondern auch den Witwer, dieser hatte ebenfalls Anspruch auf 20 % der Rente der verstorbenen Ehefrau, allerdings nur wenn er selbst erwerbsunfähig war ; RGBl 1917/363, § 7.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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