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327Die
Aufnahme des Gesetzes durch den Zentralverband
von den Verantwortlichen im Staatsamt „als nicht zweckdienlich und den Gang des
Verfahrens erschwerend“ bezeichnet wurden, sodass die Vertreter des Zentralverban-
des
– wie ein Beamter festhielt
– schließlich selbst „erkennen mussten, dass ihre Forde-
rungen nicht zum Vorteil der Invaliden“9 waren. Nach den Verhandlungen zwischen
den Beamten des Staatsamtes und den Funktionären hielt der Zentralverband nur
noch eine Forderung aufrecht : Der Rentenbemessung sollte jene Ortsklasse zugrunde
gelegt werden, die für den aktuellen Wohnsitz, und nicht jene, die für den Wohnsitz
vor der Einrückung galt.10 „Als jedoch“ – wie das Staatsamt im diesbezüglichen Akt
vermerkt – „von Seite der h.o. Vertreter auf die aus jeder Änderung der Bemessungs-
grundlagen sich ergebenden Hemmungen des im Zuge befindlichen Rentenbemes-
sungsverfahrens hingewiesen wurde“, beschieden sich die Vertreter des Zentralverban-
des damit, auch diese Forderung – zumindest vorerst – zurückzunehmen und sie erst
zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen.11 Eine Entscheidung, die sich im Lichte der
weiteren Entwicklung insofern als fatal herausstellen sollte, als derart viele „sich erge-
bende Hemmungen“ in der Rentenbemessung auftauchten, dass es auf eine weitere
kaum angekommen wäre. Trotz dieses Scheiterns, eine Abänderung des Gesetzes zu
erreichen, wurde noch im November des Jahres 1919 – der Zentralverband feierte den
ersten Jahrestag seines Bestehens – in der „Leistungsschau“, die in der Jubiläumsnum-
mer des Invaliden präsentiert wurde, das IEG samt seinen Vollzugsanweisungen an
erster Stelle und als Beispiel der erfolgreichen Arbeit des Verbandes genannt.12
Obwohl die Steigerung der Inflationsrate bis Mitte 1922 zu einer Geldentwertung
führte, die Karl Egkher im Jänner 1920 bei der Formulierung des oben zitierten Auf-
rufes zur Mäßigung der Forderungen wohl noch nicht vorstellbar gewesen war,13 bil-
dete der Zentralverband auch in den nächsten Jahren einen Puffer zwischen Regierung
und Kriegsbeschädigten. Er wurde zwar in seiner Kritik – vor allem am Nachhinken
der Rentenhöhen hinter der fortschreitenden Geldentwertung
– immer heftiger, verlor
dabei aber – auch nach dem Ausscheiden der Sozialdemokraten aus der Regierung
9 Ebd. Besprechungen fanden am 14.10., 6.11. und 14.11.1919 im Staatsamt für soziale Verwaltung statt.
Tatsächlich beruhten die allermeisten Forderungen, die der Zentralverband in der Denkschrift formu-
lierte, auf Fehlinterpretationen des Gesetzes, was die Vertreter des Verbandes auch anerkannten.
10 Zu den Ortsklassen vgl. Kapitel 8.5.1. Die Vertreter des Zentralverbandes konnten ihr Ansinnen
schließlich doch noch durchsetzen : Ab der 3. Novelle zum IEG wurde die Ortsklasse des aktuellen
Wohnsitzes als Basis für die Rentenbemessung herangezogen ; BGBl 1921/345, Art I Abs 2.
11 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1367, 26616/1919.
12 Karl Grundei, Ein Jahr !, in : Der Invalide, Nr. 22 v. 15.11.1919, S. 1–3, hier S. 2.
13 Setzt man die Lebenshaltungskosten vom Juli 1914 mit 100 an, so lagen sie 1919 bei 120, um bis Mitte
1922 auf den enormen Wert von 10.000 zu steigen ; Ernst Hanisch, Der lange Schatten des Staates.
Österreichische Gesellschaftsgeschichte im 20. Jahrhundert (= Österreichische Geschichte 1890–1990),
Wien 1994, S. 281.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918