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oder Neustart ?
– Die 7. Novelle
1924 schließlich, als sich die Währung endlich stabilisiert hatte, wurden die Teu-
erungszulagen, wie sie seit 1919 bestanden hatten, abgeschafft und die Renten selbst
an die nun herrschenden Währungsverhältnisse angepasst. Jene Entwicklung, die zur
Zwangsabfertigung der Leichtbeschädigten Mitte 1922 geführt hatte, setzte sich auch
in dieser, der nunmehr 8. Novelle zum IEG, fort.103 Die Vollrente, die ab einer MdE
von 75 % gewährt wurde, betrug nun das exakt Hundertfache der Rente der nunmehr
untersten Stufe (35–45 % MdE).104 Zum Vergleich sei nochmals auf das Verhältnis
hingewiesen, das zwischen diesen beiden Rentenstufen im Jahr 1919 gegolten hatte :
Damals war die Höchstrente gerade einmal zweieinhalbmal so hoch wie die Rente
der mit einer 35–45-prozentigen MdE begutachteten Kriegsbeschädigten. War mit
der wachsenden Diskrepanz 1922 noch die Zwangsabfertigung der beiden untersten
Rentenstufen gerechtfertigt worden, so blieb eine vergleichbare Konsequenz 1924 aus.
Die parlamentarische Behandlung der 8. Novelle – insbesondere die Rede des Aus-
schussberichterstatters Karl Drexel, seines Zeichens auch Obmann des christlichso-
zialen Reichsbundes der Kriegsopfer105 – zeigt eindrücklich, dass sich seit 1919 einiges
durchaus dramatisch geändert hatte :
„In der ersten Zeit, als wir unmittelbar unter dem Eindruck des Krieges standen, war es für
die soziale Verwaltung ganz klar, daß da, wo alles zu Hause zusammenströmte, tatsächlich
ein weites Herz und offene Arme notwendig waren, um die Invaliden aufzunehmen. Es war
aber ebenso notwendig, daß dann nach dieser Periode einmal durchgesiebt wurde, wenn ich
so sagen darf. […] Es mußte da wirklich einmal die Zeit kommen, in der man mit einer etwas
größeren Strenge die wirklichen, die tatsächlichen Fälle richtig zu erfassen sucht.“106
Solange die stets als Provisorium verstandenen Teuerungszulagen noch existiert hat-
ten, konnte argumentiert werden, dass die sukzessive Entwertung der niedrigen Ren-
ten Ausdruck einer Solidarität jener sei, die noch in der Lage waren, einem Erwerb
nachzugehen. In den Renten selbst drückte sich die wachsende Diskrepanz zwischen
Leicht- und Schwerbeschädigten ja nicht aus. Diese Argumentation musste bei einer
Abschaffung der Teuerungszulagen zwangsläufig wegfallen.
103 BGBl 1924/256.
104 BGBl 1924/256, Art I, Pkt. 2 setzte die Rente in der ersten Ortsklasse bei einer MdE über 75 % mit
1,2 Mio. Kr fest ; die Rente in der MdE-Stufe 35–45 % betrug Kr 12.000.
105 Zu Drexel und zum Reichsbund vgl. Kapitel 13.1.3.1.
106 Sten. Prot. NR 2. GP, IV. Session, 51. Sitzung v. 18.7.1924, S. 1458f.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918