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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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365Resümee : Vom Entschädigungs- zum Versorgungsgesetz zestextes in diesem Punkte wurde aber weder gefordert noch auch nur angedacht. Die Vertreter des Zentralverbandes waren freilich auch nicht von dem Selbstverständnis geleitet, oberste Hüter des formalen Prinzips der Erhaltung einer inhaltlichen Konsis- tenz des IEG zu sein. Sie handelten vielmehr als Interessenvertreter. Man darf mit Sicherheit die kurzfristigen praktischen Auswirkungen von Einheits- rente und zwangsweiser Abfertigung der Leichtbeschädigten nicht allzu hoch bewerten. Zum einen waren, wie bereits erwähnt, die allermeisten Kriegsbeschädigten ohnehin in der niedrigsten und der mittleren Vorbildungsstufe eingereiht,135 die Abschaffung der Vorbildungsstufen begünstigte diese daher tendenziell, da man sich bei der Festlegung der Höhe der Einheitsrente an der obersten Vorbildungsstufe orientierte. Zum anderen blieb die Kaufkraft der Renten fast unabhängig von ihrer Höhe äußerst bescheiden, so- lange die Währung nicht nachhaltig stabilisiert werden konnte (Letzteres galt in umge- kehrter Weise aber auch für die Zwangsabfertigung). Auf eine Rente zu verzichten, die bloß den Gegenwert eines „kleinen Taschengeldes“136 darstellte, fiel zweifellos leichter, als auf eine Rente zu verzichten, die tatsächliche Subsistenz geboten hätte. Ein Grund dafür, dass die Zwangsabfertigung 1922 überhaupt möglich wurde, war allem Anschein nach auch der wachsende zeitliche Abstand zum Krieg. Die Ent- scheidung des Jahres 1919, als Anspruchsvoraussetzung für einen Rentenbezug bereits eine bloß 15-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten zu lassen, mag davon beeinflusst gewesen sein, möglichst vielen Kriegsteilnehmern eine Leistung zuzuer- kennen, allein um eine Befriedung der Gesellschaft wenigstens in diesem Bereich zu fördern.137 Eine Rolle mag auch gespielt haben, dass die neue Regierung damals be- weisen musste, dass sie das viel gescholtene Versorgungssystem der Monarchie, das als Untergrenze für Ansprüche eine 20-prozentige Erwerbsminderung definiert hatte, übertreffen konnte. Und trotz aller Beteuerungen insbesondere von sozialdemokrati- scher Seite, die Kriegsbeschädigtenversorgung sei eine Entschädigungsleistung, haf- tete insbesondere den Renten  – unabhängig von der Programmatik, wie sie im IEG steckte  – auch nach 1918 immer noch das Etikett an, zuallererst Ausdruck eines „Dan- kes des Vaterlandes“ zu sein. 135 Zu den Zahlen vgl. FN 93 in Kapitel 8.5.4. 136 Vgl. FN 95 in Kapitel 10.3.2. 137 Im Juli 1921 erklärte der damalige Sozialminister Josef Resch in einer Rede vor Kriegsbeschädig- ten etwa : „Das plötzliche Zurückfluten der Kriegsbeschädigten, nicht allein aus den Heeresverbänden, sondern auch aus dem Hinterlande, aus Kriegsleistungsbetrieben, erheischte förmlich über Nacht die Schaffung von sozialen Gesetzen“ ; Resch ließ, obwohl er zur Zeit der Schaffung des IEG selbst als Unterstaatssekretär im Staatsamt für soziale Verwaltung tätig gewesen war, in der Rede kein gutes Haar an dem Gesetz, bei dessen Formulierung „der altösterreichische Bureaukratismus Pate gewesen“ sei ; „Große Versammlung der kriegsbeschädigten Bundesangestellten“, in : Reichspost v. 3.7.1921, S.  7.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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