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Spielabgabe : „Besteuerung der Gemütlichkeit“ ?
Die Abgabe wurde als eine Art Luxussteuer24 verstanden. Ihr Zweck lag darin, den
vermeintlichen „Luxus“ des Spielens in der Öffentlichkeit mit einer Steuer zu belegen,
durch die die drohende Erschöpfung der Mittel für die erweiterte Kriegsbeschädig-
tenfürsorge kompensiert werden sollte. Es war notwendig geworden
– so die Einschät-
zung der zuständigen Sektion im Sozialressort –, „an die Erschliessung neuer beson-
derer Einnahmsquellen zu schreiten“.25 Das schließlich im Mai 1920 verabschiedete
Gesetz sah Folgendes vor :
„In allen Lokalen des Gast- und Schankgewerbes, ferner in Räumlichkeiten von Klubs und
Vereinen, die, auch ohne eine solche Konzession zu besitzen, eine eigene Dienerschaft von
mindestens zwei Personen halten oder einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 100 K jährlich
einheben, endlich in entgeltlich für Spielzwecke überlassenen anderen Lokalitäten aller Art
unterliegt das Spielen mit Karten und anderen Spielgeräten einer jedesmaligen Abgabe“.26
Was die Abgabe, die von den Gaststättenbetreibern bzw. den Vereinsverantwortlichen
einzuheben war, zunächst von anderen Maßnahmen zur Versorgung von Kriegsbe-
schädigten unterscheidet, ist die Tatsache, dass hier der Staat Mittel zur Kriegsop-
ferversorgung nicht aus dem allgemeinen Budget bereitstellte, sondern gewisserma-
ßen eine direkte Steuer einführte und darüber hinaus auch erstmals den Vollzug einer
Maßnahme aus dem eigenen Einflussbereich völlig auslagerte und an Dritte, nämlich
die Gastwirte, delegierte.27 Obwohl die Sozialdemokraten sonst nie so argumentier-
ten, wurde die Notwendigkeit der Erfindung einer neuen Abgabe zur Auffüllung der
Fonds nun unter anderem damit gerechtfertigt, dass dadurch die praktisch völlig zum
Erliegen gekommene „private Wohltätigkeit“
– eine Sache, von der zu dieser Zeit sonst
bloß abfällig die Rede war
– kompensiert werden könnte : Die „Mittel der öffentlichen
Fonds“ seien „größtenteils erschöpft“ und würden, „soweit sie noch überhaupt ver-
fügbar sind, nicht entfernt ausreichen, zumal die private Wohltätigkeit, der die Fonds
in früherer Zeit eine wesentliche Stärkung ihrer Mittel verdankten, infolge der er-
24 Im Zuge der Diskussion um ihre Einführung und die endgültige Ausgestaltung wurde die Spielabgabe
wiederholt als eine Luxussteuer bezeichnet ; so verwendet etwa die Regierungsvorlage zum Gesetz diesen
Begriff ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 320, S. 5. Auch der Referatsentwurf für die Ein-
bringung der Vorlage im Kabinettsrat spricht von der Spielabgabe als Luxusabgabe ; AT-OeStA/AdR
BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121, 20660/1920.
25 So formulierte es Ministerialrat Friedrich Hock ; ebd.
26 StGBl 1920/226, § 1. Die 1. VZA zum Gesetz legte fest, dass „Karten- und Brettspiele aller Art, ferner
das Domino-, Billard- und Kegelspiel (in gedeckten oder ungedeckten Bahnen) sowie russisches Kegel-
spiel“ der Abgabepflicht unterliegen ; StGBl 1920/246, § 1.
27 Die Kontrolle sollte den Gemeinden „unter der Aufsicht der Invalidenentschädigungskommission“ ob-
liegen ; StGBl 1920/226, § 4 Abs 1.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918