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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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378 Staatliche Fürsorge jenseits des Invalidenentschädigungsgesetzes Neben den Gastwirten mussten vor allem die Vertreter der Christlichsozialen Partei davon überzeugt werden, dass die Spielabgabe tatsächlich eine gute Sache sei. Trotz Einbringung der Regierungsvorlage bereits im Juli 191935 kam es erst im Mai 1920 zur Verabschiedung des Gesetzes, da sich die Verhandlungen zwischen den Parteien über nahezu ein Jahr hinzogen.36 Die Zustimmung der christlichsozialen Fraktion wurde schließlich dadurch erkauft, dass die Spielabgabe nur in Gemeinden mit über 2.000 Einwohnern fällig werden sollte. So konnte die Christlichsoziale Partei  – das gestand Ende 1920 der christlichsoziale Nachfolger Ferdinand Hanuschs im Sozi- alressort, Josef Resch, ein  – verhindern, dass es zu einer Verstimmung der unter der ländlichen Bevölkerung besonders zahlreichen eigenen Wählerschaft kam.37 Da es keine sachliche Rechtfertigung für eine Befreiung von der Abgabe in kleinen Land- gemeinden gab und sich zusätzlich herausstellte, dass Spieler nicht selten zur Umge- hung der Abgabepflicht gerade in solche Gemeinden auswichen,38 wurde das Gesetz nach dem Ausscheiden der Sozialdemokraten aus der Regierung, im Februar 1921, in diesem Punkt repariert.39 Auch die Christlichsozialen sahen die Unsinnigkeit der ursprünglichen Einschränkung nun ein. Um die Kleingemeinden dazu zu animieren, das Gesetz auch tatsächlich zu vollziehen, legte die Novelle fest, dass die Bußgelder, 35 Sten. Prot. KN, II. Session, 25. Sitzung v. 26.7.1919, S.  659f. 36 Die Gesetzesvorlage wurde zwar an den Sozialausschuss des Parlaments überwiesen, die christlichso- zialen Ausschussmitglieder lehnten aber eine Verhandlung der Vorlage ab und verlangten stattdessen mehr Zeit für eingehende fraktionsinterne Beratungen ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121, 21994/1919. 37 Zusammenfassung eines Interviews mit Sozialminister Resch in der Reichspost, zit. nach „Was geschieht für die Invaliden“, in : Der Invalide, Nr. 1 v. 1.1.1921, S.  2. Im Ausschussbericht heißt es in der Passage, die den Geltungsbereich erklärt : „Ein Ausnahme wurde nur für Landgemeinden […] unter 2.000 Ein- wohnern gemacht, wenn diese Ortschaften nicht den ausgesprochenen Charakter eines Kurortes oder einer Sommerfrische aufweisen“ ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1920, Beilage Nr. 817, S.  2. Bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes gab ein hochrangiger Beamter des Staatsamtes für soziale Verwaltung gegenüber Vertretern der Gastwirte zu, dass die Ausnahme eine Ungerechtigkeit darstelle, „doch kann dessen Abänderung nur die Regierungsmaschine bringen“ ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121, 21569/1920, Protokoll der Enquete v. 15.7.1920. 38 Das deutete der christlichsoziale Abgeordnete Christian Fischer an, der die Novelle zum Spielabga- bengesetz als Ausschussberichterstatter präsentierte ; Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 16. Sitzung v. 11.2.1921, S.  444. Bis zur Reparatur des Gesetzes trafen zahllose Stellungnahmen von den Invaliden- entschädigungskommissionen ebenso wie von Landesbehörden und Kriegsbeschädigtenvertretern ein, die allesamt die Aufhebung der Ausnahme forderten, da sie völlig kontraproduktiv sei ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121. 39 BGBl 1921/121. Der sozialdemokratische Abgeordnete Anton Hölzl wies in seinem Debattenbeitrag anlässlich der Beschlussfassung des Gesetzes den in der „kapitalistischen Presse“ mehrfach erhobenen Vorwurf zurück, bei der Spielabgabe würde es sich „um eine Besteuerung der Gemütlichkeit“ handeln ; Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 16. Sitzung v. 11.2.1921, S.  444.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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