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378 Staatliche Fürsorge jenseits des Invalidenentschädigungsgesetzes
Neben den Gastwirten mussten vor allem die Vertreter der Christlichsozialen Partei
davon überzeugt werden, dass die Spielabgabe tatsächlich eine gute Sache sei. Trotz
Einbringung der Regierungsvorlage bereits im Juli 191935 kam es erst im Mai 1920
zur Verabschiedung des Gesetzes, da sich die Verhandlungen zwischen den Parteien
über nahezu ein Jahr hinzogen.36 Die Zustimmung der christlichsozialen Fraktion
wurde schließlich dadurch erkauft, dass die Spielabgabe nur in Gemeinden mit über
2.000 Einwohnern fällig werden sollte. So konnte die Christlichsoziale Partei – das
gestand Ende 1920 der christlichsoziale Nachfolger Ferdinand Hanuschs im Sozi-
alressort, Josef Resch, ein – verhindern, dass es zu einer Verstimmung der unter der
ländlichen Bevölkerung besonders zahlreichen eigenen Wählerschaft kam.37 Da es
keine sachliche Rechtfertigung für eine Befreiung von der Abgabe in kleinen Land-
gemeinden gab und sich zusätzlich herausstellte, dass Spieler nicht selten zur Umge-
hung der Abgabepflicht gerade in solche Gemeinden auswichen,38 wurde das Gesetz
nach dem Ausscheiden der Sozialdemokraten aus der Regierung, im Februar 1921,
in diesem Punkt repariert.39 Auch die Christlichsozialen sahen die Unsinnigkeit der
ursprünglichen Einschränkung nun ein. Um die Kleingemeinden dazu zu animieren,
das Gesetz auch tatsächlich zu vollziehen, legte die Novelle fest, dass die Bußgelder,
35 Sten. Prot. KN, II. Session, 25. Sitzung v. 26.7.1919, S. 659f.
36 Die Gesetzesvorlage wurde zwar an den Sozialausschuss des Parlaments überwiesen, die christlichso-
zialen Ausschussmitglieder lehnten aber eine Verhandlung der Vorlage ab und verlangten stattdessen
mehr Zeit für eingehende fraktionsinterne Beratungen ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121,
21994/1919.
37 Zusammenfassung eines Interviews mit Sozialminister Resch in der Reichspost, zit. nach „Was geschieht
für die Invaliden“, in : Der Invalide, Nr. 1 v. 1.1.1921, S. 2. Im Ausschussbericht heißt es in der Passage,
die den Geltungsbereich erklärt : „Ein Ausnahme wurde nur für Landgemeinden […] unter 2.000 Ein-
wohnern gemacht, wenn diese Ortschaften nicht den ausgesprochenen Charakter eines Kurortes oder
einer Sommerfrische aufweisen“ ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1920, Beilage Nr. 817, S. 2. Bereits kurz
nach Inkrafttreten des Gesetzes gab ein hochrangiger Beamter des Staatsamtes für soziale Verwaltung
gegenüber Vertretern der Gastwirte zu, dass die Ausnahme eine Ungerechtigkeit darstelle, „doch kann
dessen Abänderung nur die Regierungsmaschine bringen“ ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa
121, 21569/1920, Protokoll der Enquete v. 15.7.1920.
38 Das deutete der christlichsoziale Abgeordnete Christian Fischer an, der die Novelle zum Spielabga-
bengesetz als Ausschussberichterstatter präsentierte ; Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 16. Sitzung v.
11.2.1921, S. 444. Bis zur Reparatur des Gesetzes trafen zahllose Stellungnahmen von den Invaliden-
entschädigungskommissionen ebenso wie von Landesbehörden und Kriegsbeschädigtenvertretern ein,
die allesamt die Aufhebung der Ausnahme forderten, da sie völlig kontraproduktiv sei ; AT-OeStA/AdR
BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121.
39 BGBl 1921/121. Der sozialdemokratische Abgeordnete Anton Hölzl wies in seinem Debattenbeitrag
anlässlich der Beschlussfassung des Gesetzes den in der „kapitalistischen Presse“ mehrfach erhobenen
Vorwurf zurück, bei der Spielabgabe würde es sich „um eine Besteuerung der Gemütlichkeit“ handeln ;
Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 16. Sitzung v. 11.2.1921, S. 444.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918