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380 Staatliche Fürsorge jenseits des Invalidenentschädigungsgesetzes
zwei Monaten bei der Gemeinde erschienen und jene Bons, die vom Block abgerissen
waren, im Nachhinein bezahlten.44 Jeder Spieler, auch das war genau geregelt, musste
seinen Bon bis spätestens 15 Minuten nach Spielbeginn erworben haben, und selbst-
verständlich war es strengstens verboten, den einmal gelösten Bon an einen anderen
Spieler weiterzugeben. Um schließlich auch die Weiterverwendung des Bons an einem
Folgetag zu vermeiden, musste das Datum der Ausgabe darauf verzeichnet werden.45
Die Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes fingen bereits bei der Ausgabe der
Kontrollblöcke an. Die Staatsdruckerei war nämlich nicht in der Lage, in der zur Ver-
fügung stehenden Zeit die notwendige Anzahl von Drucksorten herzustellen, sodass
die Abgabe zunächst nur in Wien eingehoben werden konnte. Bis das System annä-
hernd flächendeckend funktionierte, würde es
– so schätzte das Staatsamt im Frühling
1920 – wohl September werden.46 Die meisten Proteste rief aber die anfängliche Ab-
gabenbefreiung von Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern hervor. Die Funk-
tionäre des Zentralverbandes, die Interessenvertreter der Gastwirte, aber auch einzelne
Invalidenentschädigungskommissionen versuchten wiederholt, das Staatsamt davon
zu überzeugen, dass diese Einschränkung unsinnig sei, was dessen Vertreter auch im-
mer wieder unumwunden zugaben.47 Da die christlichsozialen Abgeordneten als Ar-
gument für die Ausnahmeregelung offenbar unter anderem die aufwendige Kontrolle
der korrekten Durchführung des Spielabgabengesetzes in Kleingemeinden ins Treffen
geführt hatten, tauchte Ende 1920 die Idee auf, diese Kontrolle könnten die Kriegs-
beschädigten selbst durchführen. Der Zentralverband wandte sich nicht grundsätzlich
gegen diesen Plan, hatte allerdings ein paar – durchaus bemerkenswerte – Vorschläge
für kriegsbeschädigte Kontrolleure parat : „Gegen die Verwendung von Invaliden als
,Aufsichtsorgane‘ ist weiters nichts einzuwenden. Doch soll es keinem Invaliden ein-
fallen, sich als Schnüffler zu betätigen, da dadurch die Antipathie gegen den Invaliden
noch mehr gesteigert wird.“48 Aber auch, wenn sie sich nicht „als Schnüffler betätig-
ten“, waren Kriegsbeschädigte als Spielabgabenkontrolleure sicher nicht willkommen,
doch da würden – so der Zentralverband programmatisch – „die Invaliden, welche
44 StGBl 1920/246.
45 Geregelt in : ebd. Tatsächlich dürfte die Übertragung der Bons von einem zum nächsten Spieler ebenso
gang und gäbe gewesen sein, wie die Verwendung derselben an mehreren Tagen. Der Sammelakt zur
Spielabgabe ist jedenfalls gespickt mit Beschreibungen aller nur irgendwie vorstellbaren Wege, die Ab-
gabe zu umgehen ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121 und ebd., Kt. 1565, Sa 121b/Spielab-
gabe allg.
46 Ebd., Kt. 1564, Sa 121, 24190/1920.
47 Die Invalidenentschädigungskommission für Tirol machte das Staatsamt etwa darauf aufmerksam, dass
die Ausnahmeregelung dazu führte, dass in ganz Tirol lediglich 18 Gemeinden verpflichtet waren, die
Abgabe einzuheben ; ebd., Kt. 1564, Sa 121, 29819/1920, IEK Tirol an StAfsV v. 21.10.1920.
48 „Durchführung des Spielabgabengesetzes“ in : Der Invalide, Nr. 2 v. 16.1.1921, S. 1.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918